(1) Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfungen für all jene Lehrberufe, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in der Folge Lehrlingsordnung, zum Erwerb einer Qualifikation oder zu einem Berufsbildungsdiplom führen.
(2) Für diese Verordnung steht „Sozialpartner“ für die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen und „Prüfung“ auch für Gesellenprüfung.