(1) Repräsentationsspesen sind Spesen, die dazu dienen, das Ansehen der von den jeweiligen Funktionsträgern/Funktionsträgerinnen vertretenen Institution zu wahren und zu erhöhen. Das sind:
(2) Die Repräsentationsspesen, die bei der Durchführung von in den Haushaltskapiteln der jeweiligen Institution vorgesehenen Programmen und Initiativen anfallen, fallen nicht unter die Regelung laut Absatz 1.