In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 3 (Bedingungen)  delibera sentenza

(1) In der Provinz Bozen können folgende Personen die in Artikel 2 genannten Berufe ausüben:

  1. Personen, welche die Befähigung laut Artikel 6 erlangt haben,
  2. die ihre Befähigung in einer anderen Region oder autonomen Provinz erlangt haben. 2)

(2) Die Bürger und Bürgerinnen der EU-Staaten, welche im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, den Beruf ständig in der Provinz Bozen auszuüben, unterliegen der Übernahmeregelung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

(3) Die Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, ständig den Beruf in der Provinz Bozen auszuüben, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus.

(4) Die Landesabteilung Tourismus überprüft die Befähigung und die entsprechenden Inhalte und beruflichen Kenntnisse auf ihre Gleichwertigkeit mit den von diesem Gesetz vorgesehenen und ordnet gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen an.

(5) Falls die antragstellende Person aus einem EU-Staat kommt, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, wird zum Zwecke der Anerkennung auch die Berufserfahrung im Herkunftsland berücksichtigt, wobei gegebenenfalls die Ausgleichsmaßnahmen laut Absatz 4 angeordnet werden.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 - Regelung der touristischen Berufe – Bergführer und Reiseleiter - Unzulässigkeit
2)
Der Buchstabe b) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7