(1) Die Landesmusikschuldirektorin oder der Landesmusikschuldirektor ist für die Rechtmäßigkeit der selbst ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen verantwortlich und setzt die vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, um.