(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das zum 31. August 2012 die Planstellen des aufgelösten Institutes für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache besetzt, wird proportional dem Bereich deutsche Musikschulen zugeteilt, wobei die Regelung laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, zu beachten ist. Im Falle einer Übertragung laut Artikel 9 Absatz 1 geht das ganze Personal über.