(1) Jede Person, Körperschaft oder Vereinigung, die die verstorbene Person oder die Person, die zur Willensäußerung derselben befugt ist, frei gewählt hat, kann Verwahrer der Aschenurne sein.
(2) Zur Verwahrung im Sinne von Absatz 1 ist eine Ermächtigung der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person, welche auch das entsprechende Register führt, notwendig.
(3) Der Verwahrer der Aschenurne kann bei der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in welcher die Person verstorben ist, beantragen, dass die meldeamtlichen Daten der verstorbenen Person beim Friedhof aufbewahrt werden.