(1) Folgende Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmannes vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, sind aufgehoben:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.