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1. Den Verwaltern der Bezirksgemeinschaften mit mehreren Gemeinden stehen Reise- und Außendienstvergütung zu, wie sie für die Bediensteten der Landesverwaltung festgelegt sind, zu sowie folgende Amtsentschädigungen für die Präsidenten, Vizepräsidenten und die Mitglieder der Bezirksausschüsse:a) Den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften, eine monatliche Amtsentschädigung von bis zu 4.107,72 Euro brutto;
b) Den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften, die nicht gleichzeitig auch Bürgermeister einer Gemeinde sind, eine Bruttoentschädigung von bis zu 4.792,34 Euro;
c) Dem Stellvertreter des Präsidenten der Bezirksgemeinschaften eine monatliche Amtsentschädigung im Ausmaß von bis zu 30 % jener der Präsidenten wie unter Buchstabe a);
d) Den Stellvertretern in jenen Bezirksgemeinschaften, in denen die Satzung zwei Stellvertreter des Präsidenten vorsieht, eine monatliche Amtsentschädigung im Ausmaß von bis zu 30 % des Präsidenten wie unter Buchstabe a),
e) Den Mitgliedern der Bezirksgemeinschaftsausschüsse eine monatliche Amtsentschädigung im Ausmaß von bis zu 20 % jener der Präsidenten wie unter Punkt a);
f) Den Mitgliedern der Bezirksräte eine Anwesenheitsentschädigung von 50 Euro brutto pro Sitzung;
g) Dem Rechnungsprüfer eine jährliche Vergütung von bis zu 3.098.74 Euro brutto sowie die Spesenvergütung für die Reisen, die von diesem im Interesse und im Auftrag der Bezirksgemeinschaft durchgeführt wird, innerhalb jenen Ausmaßen zu wie sie für die Bediensteten der Landesverwaltung gelten. Sollte die Amtsdauer des Rechnungsprüfers nicht mit dem Haushaltsjahr zusammenfallen, so wird die besagte Vergütung auf 1/12 für jeden Monat oder für Bruchteile des Monats der Amtsdauer herabgesetzt.
Wo das Rechnungsprüferkollegium aufrecht bleibt, gilt die Regelung des Beschlusses Nr. 45/45738/Abt. 7.0 vom 15.09.1997 weiter.2. Die mit diesem Beschluss festgelegten Entschädigungen gelten ab Beginn der Verwaltungsperiode 2005.