Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Die Ausgaben für die finanziellen Maßnahmen, vorgesehen in Abschnitt II dieses Gesetzes, werden für das Haushaltsjahr 1996 mit nachfolgender Gesetzesbestimmung und für die darauffolgenden Jahre mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.