Siehe Art. 19 Absatz 1 des D.P.R. vom 24. Juli 1977, Nr. 616, abgeändert durch Art. 164 des Gv. D. vom 31. März 1998, Nr. 112:
Art. 19
die Ausstellung der Erlaubnis im Sinne von Artikel 60 und der anderen Sondervorschriften über den Einbau und den Betrieb von Personen- und Lastenaufzügen,
die Ausstellung der Erlaubnis für die Ausübung des Fremdenführer-, Dolmetscher-. Boten-, Bergträger- und Skilehrerberufes im Sinne von Artikel 123,
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die Ausstellung einer zeitlich begrenzten Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen oder anderweitig der Öffentlichkeit dienenden Betriebes im Zusammenhang mit Messen, Märkten oder anderen mit Menschenansammlungen verbundenen außergewöhnlichen Veranstaltungen im Sinne von Artikel 103, Absätze 1 und 2,
die Ausstellung einer Erlaubnis für Theater- und Filmvorführungen, Akademien, Tanzveranstaltungen, Pferderennen, andere ähnliche Unterhaltungen sowie die Eröffnung von Vereinslokalen, Tanzschulen und Auditorien im Sinne von Artikel 68,
die Ausstellung einer Erlaubnis für öffentliche Vergnügungen, Tierschauen, Panoptika und andere Kuriositätenausstellungen verschiedener Art oder für musikalische und ähnliche Aufführungen im Freien im Sinne von Artikel 69,
die Befugnisse im Zusammenhang mit der Erlaubnis für den Verkauf alkoholischer und jener für den Verkauf hochgradig alkoholischer Getränke im Sinne der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 1974, Nr. 524,
die Ausstellung einer Erlaubnis zur Führung eines Gasthofs, auch eines Tageshotels, einer Pension, einer Herberge, eines Gasthauses, einer Schenke, eines Kaffeehauses oder eines anderen Betriebes, in dem nicht alkoholische Getränke verkauft oder aufgeschenkt werden, eines Billardsaales für andere zulässige Spiele, einer Badeanstalt, einer Garage oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 86,
die Ausstellung der Benutzbarkeitserklärung für Theater und andere Räume für öffentliche Aufführungen im Sinne von Artikel 80,
die Verordnungen des Präfekten über die Sicherheit in Räumen für öffentliche Aufführungen im Sinne von Artikel 84,
die Ausstellung einer Erlaubnis zur Ausübung des Drucker- oder Lithographenhandwerks oder einer anderen Tätigkeit, die mit der Vervielfältigung nach mechanischen oder chemischen Verfahren im Sinne von Artikel 111 befaßt ist,
die Maßnahmen des Präfekten im Sinne von Artikel 64 Absatz 3 in bezug auf Betriebsstätten für die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Lagerung gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Stoffe,
die Ausstellung einer zeitlich begrenzten Erlaubnis zur Ausübung eines Reisegewerbes im Sinne von Artikel 124,
die Eintragung der Personen, die ein Reisegewerbe ausüben (Krämerwaren-, Lebensmittel- und Getränkehändler, Buchwaren- und Bilderhändler, Hausierer, Seiltänzer, Bänkelsänger, Straßenmusikanten, Dienstleute, Gepäckträger, Kutscher, Taxifahrer, Bootsverleiher, Schuhputzer und ähnliche) im Sinne von Artikel 121,
die Ausstellung einer Erlaubnis zum Sammeln von Geld oder Sachen, zur Durchführung von Kollekten und zum Sammeln von Almosen im Sinne von Artikel 156,
die Maßnahmen zur Unterstützung Mittelloser im Sinne der Artikel 154 und 155,
die Ausstellung der Erlaubnis zur Eintragung als Pförtner und Wärter im Sinne von Artikel 62,
die Ausstellung der Veräußerlichkeitserklärung in bezug auf Antiquitäten und Gebrauchtwaren.