(1) Mit der Übertragung der staatlichen Ämter nach dem vorstehenden Artikel 6 auf die Provinzen ist die Übernahme der Rechte und Pflichten des Staates hinsichtlich der Liegenschaften, die Sitz dieser Ämter sind sowie der entsprechenden Einrichtung durch die Provinz verbunden.
(2) Es werden die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, angewandt; die im Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Frist läuft vom Inkrafttreten dieses Dekretes ab.
(3) Der Bestand an Einrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen sowie an damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten wird durch Niederschriften festgelegt, welche kontradiktorisch von Beamten verfaßt werden, die vom Gesundheitsministerium bzw. von der Provinz eigens dazu beauftragt werden.