(1) Der Versicherungsbeitrag gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, muss alljährlich in einer einzigen Rate in dem vom Regionalausschuss festgelegten Ausmaß eingezahlt werden.
(2) Eine Reduzierung des Beitrages gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, kann gleichzeitig mit der Beitrittserklärung oder bis 31. Juli des Beitrittsjahres beantragt werden. Der Versicherungsbeitrag ist für Beitritte vom 1. Januar bis 31. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres und für Beitritte vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres innerhalb von zwei Monaten ab Beitritt zu entrichten. Falls die Reduzierung nach den obgenannten Zahlungsterminen, jedoch vor dem Datum der effektiven Einzahlung beantragt wird, hat der Antragsteller den ordentlichen Beitrag zu entrichten, vorbehaltlich Rückerstattung der überschüssigen Beträge. Wird die Reduzierung nicht vor dem Tag der Einzahlung des Beitrages beantragt, so bedeutet das den Verlust des Anspruches auf Reduzierung.
(3) Die Versicherungsbeiträge für die Jahre nach dem Jahr des Beitritts sind bis zum 30. September eines jeden Jahres zu entrichten. Dabei kann die Reduzierung des Beitrages bis zum 31. Juli eines jeden Jahres beantragt werden. Falls die Reduzierung nach diesem Termin, jedoch vor dem Datum der effektiven Einzahlung beantragt wird, ist der ordentliche Beitrag zur Gänze zu entrichten, vorbehaltlich Rückerstattung der überschüssigen Beträge. Wird die Reduzierung nicht vor dem Tag der Einzahlung des Beitrages beantragt, so bedeutet das den Verlust des Anspruches auf Reduzierung für das betreffende Jahr.
(4) Das Strafgeld gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, wird auf der Grundlage des reduzierten Beitrages berechnet.
(5) Die Strafe gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, wird gleichzeitig mit der nächsten Rate gezahlt.
(6) Wird der Beitrag in einem Maße eingezahlt, das niedriger ist als geschuldet, werden die Strafe gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, und die Differenz mit der nächsten Rate gezahlt. Die nicht termingemäße Einzahlung bedeutet den Verzicht auf die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.
(7) Der Antrag auf Rückkauf gemäß Artikel 7/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, ist spätestens bei Vorlage des Rentenantrages einzureichen. Ein allfälliger Antrag auf Reduzierung des Betrages für die rückgekauften Jahre gemäß Artikel. 7/ter des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, muss ebenfalls spätestens bei Vorlage des Rentenantrages eingereicht werden, anderenfalls verliert der Antragsteller den Anspruch auf die Reduzierung.
(8) Die Vergünstigungen gemäß Artikel 7/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, vermindern die in Artikel 7 desselben Regionalgesetzes vorgesehenen fünfzehn Jahre um die nachgekaufte Versicherungszeit.
(9) Die Begünstigungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, bringen eine Verkürzung der Beitragszeit mit sich. Auf Antrag des Versicherten können sie die Beitragszeit über die Dauer von 15 Jahren hinaus proportional verlängern. Der entsprechende Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Auszahlung der Rente zu stellen. In diesem Fall müssen die nicht entrichteten Beiträge in der im Antragsjahr geltenden Höhe und unter Berücksichtigung der eventuell in den vorangegangenen Jahren gewährten Ermäßigungen eingezahlt werden.18)
(10) Im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherung infolge einer Terminüberschreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung wird die 80-Prozent-Quote des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten rückerstattet.
(11) Falls auf die Versicherung ausdrücklich freiwillig verzichtet wird, wird die 80-Prozent-Quote des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der Verzichtserklärung rückerstattet, wie es Artikel 5bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, vorsieht.