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In vigore al: 14/04/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 15 (Verbote, Preise und Werbung)

(1) Bei Räumungs-, Saisonschlussverkäufen und vergleichbaren Verkaufsformen sowie bei Werbeverkäufen ist das Absetzen von eigens zu diesem Zweck angeschafften Waren untersagt; dieses Verbot betrifft sowohl die auf eigene Rechnung als auch die auf Lager angeschafften Waren. Als eigens angeschaffte Waren gelten:

  1. zum Kauf angebotene Waren, die laut Einkaufsrechnungen im Halbjahr vor Beginn des Verkaufes gekauft wurden und deren Menge die im entsprechenden Halbjahr des Vorjahres gekaufte Menge um mindestens 50 Prozent überschreitet,
  2. zum Kauf angebotene Waren, die nach der Vorlage der Mitteilung des Verkaufs oder während des Verkaufes in die Verkaufs- oder Lagerräume des Betriebes gebracht worden sind.

(2) In allen Fällen müssen die Waren, die nicht unter den Räumungs-, Saisonschlussverkauf oder unter vergleichbare Verkaufsformen fallen, in einer für die Öffentlichkeit gut erkennbaren Weise getrennt feilgeboten werden. Die unter Absatz 1 genannten Verkäufe dürfen nicht in Form einer öffentlichen Versteigerung erfolgen.

(3) Die Waren müssen der Öffentlichkeit unmissverständlich beschrieben werden, und der Preis muss auf den einzelnen Artikeln klar ersichtlich sein. Im Falle von Räumungs-, Saisonschlussverkäufen und vergleichbaren Verkäufen sowie Werbeverkäufen ist die Ausweisung zweier verschiedener Preise für einen Artikel zulässig, wobei der Preisnachlass in Prozenten auszudrücken ist. Werden für die gleiche Warengruppe, entsprechend der Vielfalt an Artikeln, unterschiedliche Preise verlangt, so müssen auf dem Preisschild und in der Werbung der tiefste und der höchste Preis ersichtlich sein. Wird ein einheitlicher Preis angeführt, so müssen alle zur selben Warenart gehörenden Artikel zu diesem Preis verkauft werden. Bei verschiedenen auslegbaren Preisangaben gilt die für den Käufer günstigste.

(4) Bis zum restlosen Verkauf des Bestandes gelten die in der Werbung angegebenen Preise für alle Käufer, und zwar ohne mengenmäßige Einschränkung und ohne Verkaufskoppelung. Sind die Vorräte restlos erschöpft, so muss dies der Öffentlichkeit durch eine außerhalb der Verkaufslokale anzubringende Ankündigung bekanntgegeben werden.

(5) Die Informationen der Werbung über Preise, Preisermäßigungen, Rabatte und über den Wert der angebotenen Waren müssen, auch wenn sie allgemein gehalten sind, auf Verlangen der Überwachungsbehörden ausreichend belegt werden. Werbung jeder Art für Ausverkäufe und Werbeverkäufe ist ab dem zweiten Werktag vor Verkaufsbeginn zulässig, Werbung für Saisonschlussverkäufe ab dem Datum, an dem der Saisonschlussverkauf beginnt. Mit den entsprechenden Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern, zu denen unter anderem das Ausstellen von Preisschildern gehört, darf bereits ab dem zweiten Werktag vor Verkaufsbeginn begonnen werden. In den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern muss ein gut sichtbares zweisprachiges Schild mit dem Datum des effektiven Beginns des Sonderverkaufs angebracht werden. Folgende Arten des Verkaufs unterliegen den Bestimmungen der Handelsordnung und dieser Verordnung: Ausverkäufe bei Räumung, Veräußerung, Führungswechsel, Schließung, Verlegung und Umstrukturierung des Betriebes, Rabatt- und Saisonschluss-verkauf, Abverkauf von Lagerresten. Dasselbe gilt für alle Verkäufe, die unter Verwendung von Synonymen, Komparativen, Superlativen oder anderen Fantasienamen angekündigt werden und die dem Käufer als besonders günstige Gelegenheiten präsen-tiert werden und sich vom normalen Verkaufsangebot unterscheiden.15)

(6) Die Bestimmungen über Räumungs- und Ausverkäufe, von privaten Übernehmern durchgeführte Verkäufe von Konkursbeständen, Saisonschlussverkäufe und Verkäufe von Stoff- und Lagerresten, sowie Werbeverkäufe gelten auch für die im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommenen Verkäufe über Versand oder sonstige Medien, Warenkataloge oder Hausierer, die von den Handelsbetrieben beauftragt sind.

(7) Bei Verkäufen, die abweichend von der Handelsordnung und von dieser Verordnung erfolgen, für die in Zeitungen, Radio und Fernsehen Werbung gemäß Absatz 5 gemacht wird, veranlasst der Bürgermeister auf Kosten der Firma die umgehende Verbreitung einer Berichtigung in den genutzten Medien, unter Angabe der Übertretungen und der dafür vorgesehenen Strafen.

15)
Art. 15 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Februar 2011, Nr. 6.
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