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In vigore al: 14/04/2016

Beschluss Nr. 43 vom 13.01.2003
Kriterien für die Bildung der Klassen und die Erstellung des Plansolls in der Berufsbildung

Anlage

TITEL I

Kriterien für die Bildung der Klassen in den Berufs- und Fachschulen der deutschen und ladinischen, italienischen sowie land-, forst- und hauswirtschatlichen Berufsbildung

 

1. Bestimmungen für die Vollzeitkurse

1.1 Die ersten Klassen der Lehrgänge, die Zwischenklassen und Abschlussklassen werden in der Regel mit nicht mehr als 25 Schülern/Schülerinnen gebildet. Einzelklassen können in der ersten Klasse mit wenigstens 15 Schülern/Schülerinnen gebildet werden.

1.2 Die Klassen, in denen Schüler/Schülerinnen mit Behinderung betreut werden, bestehen aus nicht mehr als 20 Schülern/Schülerinnen, wobei in der Regel bis zu 2 Schüler/Schülerinnen mit Behinderung aufgenommen werden. In Fällen von besonderer Notwendigkeit kann die Klasse mit drei oder vier Schülern/Schülerinnen mit Behinderung gebildet werden.
1.3 Es können auch Klassen errichtet werden, die sich in Schülergruppen mit verschiedenen Fachrichtungen gliedern. Die einzelnen Gruppen müssen aus mindestens acht Schülern/Schülerinnen bestehen, wobei im Unterricht der gemeinsamen Fächer die Klasse als Einheit geführt wird.
1.4 Im Praxisbereich werden in der Regel SchülerInnengruppen mit maximal 12 Schülern/Schülerinnen gebildet.
1.5 Im Bereich der Bildungspflicht werden bei besonderen Bedürfnissen einzelne Klassen – Sonderklassen – mit besonderem Integrationsunterricht geführt, wobei die Klasse mindestens 5 Schüler/Schülerinnen aufweisen muss.
 
2. Bestimmungen für Lehrlingsklassen
2.1 Die Lehrlingsklassen werden in der Regel mit nicht weniger als 10 Lehrlingen und nicht mehr als 25 gebildet. Falls Einschreibungen von Lehrlingen mit Behinderung vorliegen wird die Höchstzahl in Bezug auf die spezifische Situation reduziert (z. B. Art der Behinderung, Art der Ausbildung).
2.2 Im Praxisbereich werden in der Regel SchülerInnengruppen mit maximal 12 Schülern/Schülerinnen gebildet. Sind in einem Lehrgang mehrere Berufsfelder vorgesehen, so können im Praxisunterricht bis zu 3 Gruppen gebildet werden.
 
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Ausnahmen können gemacht werden, wenn es sich um Fachklassen und Berufsgruppen handelt, wo es nur geringe Schülerzahlen aufgrund der demografischen und geografischen Gegebenheiten gibt. Außerdem sind Ausnahmen möglich wenn die baulichen Gegebenheiten oder hohe Sicherheitsstandards kleinere Schülergruppen notwendig machen. Diese Maßnahmen müssen vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin genehmigt werden.
 
 

TITEL II

Kriterien zur Erstellung des Plansolls des Lehrpersonals an den Berufs- und Fachschulen der deutschen und ladinischen sowie italienischen Berufsbildung

 
1. Im Sinne der Schul- und Bildungspflicht ist die Notwendigkeit gegeben für die Ausbildung aller Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu sorgen. Dabei sind für das 9. Pflichtschuljahr als Jahr der Schulpflicht ausreichend Klassen vorzusehen.
 
2. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung besteht auch die Pflicht der Lehrlingsbeschulung, wobei Lehrlingsgruppen mit geringer Gesamtzahl an Lehrlingen nach Möglichkeit an wenigen Standorten zusammengeführt werden sollten.
 
3. Um sicherzustellen, dass alle Jugendlichen eine Ausbildung erfahren sind auch in ausreichender Anzahl die Vollzeitkurse als Fachschulen an den Landesberufsschulen anzubieten. Anzahl und Ausrichtung werden jährlich mit Beschluss der Landesregierung im Ausbildungsplan festgelegt.
 
4. Für Integration weist die Landesregierung Lehrpersonal laut dem allgemein geltenden Schlüssel von 1:108 (Lehrperson zu Schüler/in) zu, wobei drei Lehrlinge als ein Vollzeitschüler gerechnet werden. Sofern keine Klassen mit Sonderpädagogik geführt werden, wird eine Lehrperson je drei Schülern/Schülerinnen mit einem funktionellen Entwicklungsprofil vorgesehen.
 
5. Aufbauend auf die Gesamtanzahl der auf diese Weise notwendigen Klassen wird im Sinne des Titels I "Kriterien für die Bildung der Klassen in den Berufs- und Fachschulen der deutschen und ladinischen, italienischen sowie land-, forst- und hauswirtschatlichen Berufsbildung" das Lehrpersonal errechnet und zugewiesen.
 
6. Neben den Bildungstätigkeiten in der Vollzeitausbildung und in der Lehrlingsausbildung sind die Landesberufsschulen institutionell auch mit jenen in der beruflichen Weiterbildung befasst.
Für diese Aufgaben wird ein zusätzliches Kontingent bis zu 15% des Gesamtpersonals bereitgestellt.
 
7. Auf Vorschlag der zuständigen Abteilung für Berufsbildung bereitet die Abteilung Personal das Plansoll zur Beschlussfassung vor.
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