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In vigore al: 14/04/2016

Beschluss Nr. 4601 vom 17.12.2001
Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen seitens der Abteilung 15 "Italienische Kultur" (Entwicklung des öffentlichen Bibliothekssystems)

Anlage E

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zur Entwicklung des öffentlichen Bibliothekssystems für die italienische Sprachgruppe gemäß Landesgesetz Nr. 41 vom 7. November 1983, in geltender Fassung – "Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens”

 

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Anwendungsbereich

Der vorliegende, in Umsetzung von Art. 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17 in geltender Fassung ausgearbeitete Beschluss legt die Kriterien für die Zuteilung und Auszahlung der von der Abteilung für italienische Kultur verwalteten Beiträge zur Entwicklung des öffentlichen Bibliothekswesens in der Provinz Bozen gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983 Nr. 41 in geltender Fassung fest.
 

Art. 2

Beitragsempfänger

Die folgenden Rechtssubjekte sind gemäß Landesgesetz Nr. 41 vom 7. November 1983 in geltender Fassung, folgend nur Gesetz genannt, beitragsberechtigt. Es gilt die nachstehende Reihenfolge:

a)     Bibliotheken von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 18, Abs. II, des Gesetzes erfüllen;

b)     Einrichtungen, Verbände und Ausschüsse, deren Ziel in der Förderung der Lesetätigkeit oder in der Betreuung der Bibliotheken gemäß Art. 28 des Gesetzes besteht.

Die Gründungsurkunde und die Satzung müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst werden.
 

KAPITEL II

GRUNDPRINZIPIEN

Art. 3

Organisation und Transparenz

Die interne Organisation der antragsstellenden Körperschaften muss den Prinzipien von Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen; die Tätigkeit der Körperschaften muss sowohl in den Zielsetzungen als auch in der Verwaltung den Prinzipien von Publizität und Transparenz gerecht werden.
Die Bibliotheken müssen beweisen, dass sie in der Lage sind, bibliographisches und Informationsmaterial zur Förderung der Aus- und Weiterbildung der Menschen und des freien Geistes zur Verfügung zu stellen, unter Aufrechterhaltung ihrer Autonomie bei der Wahl ihres Buchbestandes und des gesamten restlichen Informationsmaterials.
 

Art. 4

Beitragsformen und Einreichung der Gesuche

Es wird zwischen folgenden Beiträgen unterschieden:

a)     ordentliche Beiträge;

b)     außerordentliche Beiträge;

c)     ergänzende Beiträge.

 

a)     Die ordentlichen Beiträge beziehen sich auf die Planung der antragsstellenden Körperschaft für das Bezugs-Kalenderjahr. Sie werden auf der Grundlage eines Gesuches gewährt, das innerhalb 31. Januar oder eines anderen, mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegten Datums einzureichen ist.

b)     Die außerordentlichen Beiträge beziehen sich auf spezifische Projekte, die nicht Bestandteil der ordentlichen Planung sind, die nicht beschrieben werden können oder die innerhalb des für die Vorlage des Gesuchs für ordentliche Beiträge festgesetzten Termins noch nicht vorgesehen sind. Der entsprechende Antrag ist noch vor Tätigung der Kosten vorzulegen, außer im Falle unaufschiebbarer, durch höhere Gewalt bewirkter Maßnahmen oder im nachgewiesenen Dringlichkeitsfalle.

c)     Die ergänzenden Beiträge werden in all jenen Fällen gewährt, in denen die Summe der anderen, im Gesuch um einen ordentlichen oder außerordentlichen Beitrag genannten Einnahmen aus gerechtfertigten Gründen unter den Vorhersagen liegt. Außerdem können sie zugewiesen werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen, angebracht und möglich erachtet wird, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen. Um ergänzende Beiträge muss mit einem eigenen Gesuch angesucht werden und sie müssen sich auf Programme beziehen, die im Gesuch um einen ordentlichen oder außerordentlichen Beitrag bereits angegeben wurden.

Wird das Gesuch auf dem Postwege übermittelt, gilt das Datum des Poststempels.
 

Art. 5

Festlegung der zugelassenen Ausgaben

Die Ausgabenprogramme für die Verwaltung von Bibliotheken, Tätigkeiten und Investitionen müssen sich auf die in der Satzung der antragstellenden Körperschaften festgehaltenen Zielsetzungen und auf die Geschäftsordnung der Bibliothek beziehen.
Das zuständige Landesamt überprüft die Beitragsgesuche und legt dann auf der Grundlage der vorgelegten Programme und Prioritäten, der von der Körperschaft verfolgten Ziele, der Geschäftsordnung der Bibliothek und der Anforderungen der Bürger die Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme sowie die entsprechenden, durch einen Beitrag zu fördernden Kosten fest.
Wenn die für Ankäufe und Arbeiten veranschlagten Kosten den Höchstbetrag von 5.000- Euro nicht überschreiten, sind zumindest drei Kostenvoranschläge vorzulegen.
Wenn die für Ankäufe und Arbeiten veranschlagten Kosten den Höchstbetrag von 5.000- Euro hingegen überschreiten, müssen mindestens fünf Kostenvoranschläge vorgelegt werden, außer in jenen Fällen, in denen die Spezifität oder die Dringlichkeit den Rückgriff auf ein ganz bestimmtes Subjekt oder Unternehmen notwendig machen.
 

Art. 6

Verwendung des Beitrages

Die begünstigte Körperschaft darf die Beiträge ausschließlich für jene Initiativen verwenden, für die sie bestimmt und gewährt wurden.
Wenn sich seitens der begünstigten Körperschaft die Notwendigkeit ergeben sollte, den Beitrag für anfänglich nicht vorgesehene Ausgaben heranzuziehen, muss dem zuständigen Amt ein eigenes und begründetes Gesuch um eine Änderung der Zweckbestimmung vorgelegt werden.
Ein eventuelles solches Gesuch ist dem zuständigen Amt noch vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben vorzulegen.
Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit denselben Verfahren, wie sie für die Beitragsgewährung vorgesehen sind, genehmigt.
 

KAPITEL III

ZUGELASSENE AUSGABEN UND FINANZIERUNGSANTEILE

Art. 7

Zur Förderung zugelassene Ausgaben

Es können Beiträge für folgende Ausgabenposten gewährt werden.

Verwaltung, Tätigkeit und Betrieb der Bibliothek;

Personal

Investitionen

Betreuung der Bibliotheken.

 

Art. 8

Beiträge für die Verwaltung, die Tätigkeit und den Betrieb der Bibliotheken

Alle Ausgaben, die für einen angemessenen Bibliotheksbetrieb erforderlich sind, werden zum Beitrag zugelassen:

a)     Ankauf von Büchern/Medien, für die detaillierte, mindestens nach Typ und Fach gegliederte Listen beizulegen sind;

b)     Ausgaben für die Bearbeitung des Buchs/Mediums;

c)     Bibliotheksmaterial;

d)     Internet-Abonnements und Zugang zu Sonderdatenbanken im bibliothekonomischen Bereich;

e)     Ausgaben für die Organisation von Aktionen zur Förderung der Lesetätigkeit: Vergütungen und Kostenrückerstattungen für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten zugunsten von Autoren- und/oder Expertenhonorare (bis zum Höchstbetrag, der für jene vorgesehen ist, die im Auftrag der Landesverwaltung an ähnlichen Maßnahmen teilnehmen), Erstellung von Lehr- und Informationsmaterial, Ausgaben für Werbung usw.

f)     Personalkosten, für die kein Beitrag gemäß Art. 27 und 27bis des Gesetzes gewährt wurde, sofern die Mitarbeiter die Voraussetzungen gemäß Art. 9 der vorliegenden Kriterien erfüllen;

g)     Standortverwaltung (Miete, Heizkosten, Strom, Telefon, Post, Versicherung, Reinigung, Büromaterial, kleine Wartungsarbeiten und Kleingeräte);

Im Falle von Sonderbibliotheken werden die Ausgaben gemäß Punkt f) und g) in der Regel nicht zum Beitrag zugelassen. Eventuelle Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden:
Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:

Passivzinsen für Kredite oder Bevorschussungen durch Banken;

Verzugszinsen oder Strafen

Ausgaben für Preise, Geschenke, jede Art von Dekoration

Ausgaben für Repräsentationsessen

 
Für die Gewährung von Beiträgen an Sonderbibliotheken sind die folgenden wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen:

Rolle und Bedeutung der Bibliothek im Landesbibliothekssystem, und zwar sowohl bezüglich des Bücher- bzw. Medienbestands als auch der Räumlichkeiten und der Dienstqualität;

Kriterien zum Bestandsaufbau, aus denen detailliert der Spezialisierungsbereich der Bibliothek hervorgeht;

die Fachbibliotheken müssen möglichst alle Branchen eines bestimmten Faches unter verschiedenen Aspekten umfassen und die unterschiedlichen kulturellen Ausrichtungen berücksichtigen, ohne den Zweck der ideologischen Propaganda zu verfolgen;

die Studienbibliotheken müssen sie wissenschaftliches Material zu mehreren Bereichen zur Verfügung stellen;

für einen spezifischen Themen- oder Fachbereich kann in Südtirol für dieitalienische Sprachgruppe nur eine Bibliothek gefördert werden;

die Bibliotheken müssen von der Trägerkörperschaft mit Eigenmitteln eingerichtet werden und können erst nachträglich von der Provinz gefördert werden;

es müssen eine Mindestöffnungszeit von 20 Wochenstunden und ein qualifizierter Beratungs- und Informationsdienst gewährleistet werden;

die Bibliotheken müssen regelmäßig beansprucht werden und einen ihren Eigenschaften entsprechenden Leihbetrieb aufweisen (min. 100 verliehene Exemplare pro Jahr).

Wenn der Beitrag für den Bibliotheksbetrieb sowohl durch die Abteilung 14 – deutsche und ladinische Kultur – als auch durch die Abteilung 15 – italienische Kultur - gewährt wird, werden die zuständigen Ämter aufgrund der jeweiligen Prioritäten eine Vereinbarung treffen und hierbei in der Regel das Sprachgruppenverhältnis der im Einzugsgebiet der Bibliothek wohnhaften Bevölkerung berücksichtigen.
 

Art. 9

Finanzierung der Personalkosten der Bibliotheken

Für die Personalkosten wird im Sinne von Art. 27 und 27 bis des Gesetzes ein Beitrag gewährt.
Die Angestellten, für die gemäß obengenannter Gesetzesbestimmungen ein Beitrag gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

ein den durchzuführenden Aufgaben entsprechender Studientitel;

Bereitschaft zur laufenden Fortbildung durch die regelmäßige Teilnahme an Tagungen, Fortbildungskursen und an von der Landesverwaltung oder spezialisierten Einrichtungen geförderten Maßnahmen;

Gewährleistung eines kontinuierlichen Arbeitsverhältnisses.

 
In Sinne von Art. 27/bis des Gesetzes kann für den Bibliotheksdirektor der Beitrag bis max. 50% der Direktorenzulage in der Höhe des Koeffizienten 0,8 gemäß Art. 22 des Landesgesetzes 23. April 1992, Nr. 10 in geltender Fassung ergänzt werden, sofern er den Beitrag in Form einer Zulage effektiv bezieht.
Wird ein Beitrag für die Personalkosten sowohl durch die Abteilung 14 – deutsche und ladinische Kultur – als auch durch die Abteilung 15 – italienische Kultur - gewährt, werden die zuständigen Landesämter sich absprechen und hierbei in der Regel das Sprachgruppenverhältnis der im Einzugsgebiet der Bibliothek wohnhaften Bevölkerung berücksichtigen. Auf jeden Fall muss die Bibliothek unter den Bediensteten italienischsprachiges und angemessen qualifiziertes Personal haben.
Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten der antragsstellenden Körperschaft dürfen nicht höher sein als die der Landesangestellten der Provinz Bozen.
 

Art. 10

Beiträge für Investitionen

Gewährt werden Beiträge für Ankauf, Bau,  Anpassung, Erweiterung und Instandhaltung von Gebäuden, in denen Bibliotheken ihren Sitz haben, sowie für den Ankauf von Einrichtungen, Geräten und anderen technischen Hilfs- oder Transportmitteln, die zur Durchführung der Dienste nützlich sind. Zu den zum Beitrag zulässigen Ausgaben gehören auch eventuelle Planungskosten. In jedem Fall ist eine Abschrift der ordnungsmäßigen Planungs- oder Sanierungsprojekte einschließlich der von den gültigen Raumordnungsbestimmungen vorgesehenen Unterlagen dem Gesuch beizulegen.
Normalerweise wird der Ankauf bzw. die Errichtung von Gebäuden nur im Falle von Mittelpunktsbibliotheken oder örtlichen öffentlichen Bibliotheken zugelassen.
Es gelten die nachstehenden Prioritäten:

bereits in Durchführungsphase befindliche Projekte werden den Neuprojekten vorgezogen;

Sanierungsarbeiten werden dem Neubau von Einrichtungen vorgezogen.

Vor der Vorlage eines Projekts ist in jedem Fall auf die Beratung des Landesamtes für Bibliothekswesen bzw. eines mit ihm einvernehmlich festgelegten Experten zurückzugreifen.
Das zuständige Amt kann zum Zwecke der Bewertung der von den antragsstellenden Körperschaften vorgelegten Projekte auch auf externe Experten oder solche anderer Landesämter zurückgreifen.
Wird ein Beitrag für die Personalkosten sowohl durch die Abteilung 14 – deutsche und ladinische Kultur – als auch durch die Abteilung 15 – italienische Kultur - gewährt, werden die zuständigen Landesämter sich absprechen und hierbei in der Regel das Sprachgruppenverhältnis der im Einzugsgebiet der Bibliothek wohnhaften Bevölkerung berücksichtigen.
 

Art. 11

Beiträge für Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen

Einrichtungen, Verbände und Ausschüsse erhalten gemäß Art. 28 des Gesetzes Beiträge zur Finanzierung von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen zur Förderung der Lesetätigkeit und der Betreuung der Bibliotheken.
In der Regel erfolgt die Durchführung dieser Projekte in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landesamt für Bibliothekswesen oder mit Experten, die in Absprache mit dem genannten Amt ermittelt wurden.
Zur Durchführung genannter Projekte werden die unter Art. 8 aufgezählten Ausgabenposten zugelassen. Bezüglich der unter Buchst. a) und b) des Art. 8 genannten Ausgabenposten werden nur jene Kosten berücksichtigt, die für die Durchführung spezifischer Tätigkeiten als unerlässlich betrachtet werden. Im Hinblick auf die nicht zugelassenen Ausgaben gelten die Vorschriften gemäß Art. 8.
 

Art. 12

Voraussetzungen und Bedingungen

Die Tätigkeiten, für welche die Bibliotheken ein Beitragsgesuch vorlegen, müssen Teil eines Projektes von öffentlichem Interesse sein:

welches die jeweilige Bibliothekskategorie (Mittelpunktsbibliothek, örtliche öffentliche Bibliothek, Sonderformen von Bibliotheken) und ihre jeweiligen Funktionen berücksichtigt;

welches die Eigenschaften des eigenen Einzugsgebietes berücksichtigt und seinen Bedürfnissen entspricht.

Das bibliographische Material und die Medien müssen regelmäßig aktualisiert, gemäß gängigen bibliothekonomischen Systemen geordnet und durch regelmäßige Öffnungszeiten zugänglich gemacht werden. Ehrenamtliche Mitarbeiter, Angestellte sowie freie Mitarbeiter mit ständigem Werkvertrag der Bibliotheken müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen und bereit sein, regelmäßig Fortbildungskurse zu besuchen. Die Räumlichkeiten müssen den internationalen Standards gerecht werden und angemessen eingerichtet sein.
 
Zu Jahresende muss ein Bericht ausgearbeitet werden, welcher dem nächsten Beitragsgesuch beizulegen ist. Dieser muss eine Bewertung enthalten betreffend

die Erreichung der gesteckten Ziele;

die Art der vom Personal angebotenen Beratungs- und Informationsdienste;

den Zufriedenheitsgrad der Benutzer, und zwar durch das Ausfüllen eigener Fragebögen.

Bibliotheken, welche erstmals ein Beitragsgesuch einreichen, müssen ihre Geschäftsordnung vorlegen, die sich nach dem von dem zuständigen Amt Anweisungen richten wird.
Öffentliche Bibliotheken müssen zudem über ein "Register der Sammlungen" verfügen; dabei handelt es sich um eine Planungsdokument mit Angaben zu Physiognomie und eventueller Erweiterung der Sammlungen. Besagtes Dokument muss mindestens alle fünf Jahre überarbeitet und aktualisiert werden.
Im ersten Tätigkeitsjahr im Bibliothekswesen erhält die antragsstellende Körperschaft keinen Beitrag, da zuerst eine fundierte Bewertung der effektiven Bedeutung dieser Bibliothek für das Landesbibliothekswesen notwendig ist.
 

Art. 13

Maximaler Beitragssatz

Der Beitrag für die Verwaltung, Tätigkeit und den Betrieb der Bibliothek darf nicht mehr als 80% der laut Art. 5 zugelassenen Ausgaben ausmachen.
Die Beiträge für Investitionsprojekte gemäß Art. 10 dürfen nicht mehr als 50 % der laut Art. 5 anerkannten Ausgaben ausmachen.
 

Art. 14

Finanzielle Ressourcen

Zusätzlich zum Landesbeitrag müssen die Beitragsempfänger auch über andere Einnahmen verfügen, mit denen sie sich an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dies sind:

Beiträge anderer öffentlicher Einrichtungen;

Sponsorengelder;

Schenkungen;

andere Einnahmen.

Im Finanzierungsplan, der dem Antrag beizulegen ist, sind der Betrag und die Quellen der Eigenfinanzierung anzugeben.
 

Art. 15

Ausnahmen

In außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen, z.B. bei Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, für Ortschaften, in denen die italienische Sprachgruppe besonderer Unterstützung bedarf oder für Gemeinden, welche gemäß den gültigen Landesbestimmungen als strukturschwach gelten, können auch Beiträge gewährt werden, die den unter Art. 13 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten, allerdings in jedem Falle nur bis zu höchstens 90% der zugelassenen Ausgaben.
Der Beitrag darf jedoch nicht den im Beitragsgesuch angegebenen Finanzierungsbedarf überschreiten.
 

KAPITEL IV

VORSCHÜSSE

Art. 16

Gewährung von Vorschüssen

In der Regel erhalten öffentliche Einrichtungen gemäß Art. 29ter des Gesetzes keine Bevorschussung. Eventuelle Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.
Die durch den Beitrag geförderte Körperschaft kann um die Auszahlung folgender Vorschüsse ansuchen:

a)     Ein Vorschuss in der Höhe von maximal 80% des Betrages der einzelnen Beiträge. Um diesen Vorschuss wird in der Regel gleichzeitig mit dem Beitragsgesuch angesucht.

b)     Ein Vorschuss, dessen Betrag nicht 50% des Gesamtbetrages der im Vorjahr zugewiesenen ordentlichen Beiträge überschreiten darf. Ein solcher Vorschuss wird in Erwartung der Zuteilung des Beitrages für das betreffende Jahr und in der Regel ausschließlich zur Deckung von Miet-, Verwaltungs- und Betriebskosten der Strukturen sowie für Ausgaben für Angestellte oder freie Mitarbeiter mit ständigem Werkvertrag ausbezahlt. Das Gesuch um einen solchen Vorschuss muss innerhalb 10. November des Jahres vor dem Bezugsjahr des Beitrages eingereicht werden. Nach der Zuteilung des Beitrages kann ein zusätzlicher Vorschuss in der Höhe des Fehlbetrages zwischen dem Vorschuss gemäß dem vorhergehenden Absatz und dem Betrag von 80% des zugewiesenen Beitrages genehmigt und ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Ausgabenbelege bis zu einem Betrag, der den des gewährten Vorschusses nicht überschreiten darf.

Wird das Gesuch um einen Vorschuss auf dem Postwege verschickt, gilt das Datum des Poststempels.
 

Art. 17

Abrechnung der Vorschüsse

Jene Körperschaften, die von den Vorschüssen gemäß Art. 16 Gebrauch machen, müssen innerhalb 31. März des Jahres nach der erfolgten Vorschussauszahlung ihre Abrechung vorlegen. Aus einschlägigen und entsprechend belegten Gründen kann auf Antrag des Beitragsempfängers ein Aufschub dieser Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden; dabei kommen dieselben Verfahren zur Anwendung wie bei der Zuteilung von Beiträgen.
Der Betrag eines von der Körperschaft eventuell nicht verwendeten und/oder belegten Vorschusses muss dem Schatzamt des Landes zuzüglich der gesetzlichen Zinsen – berechnet ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses auf dem Kontokorrent der begünstigten Körperschaft – rückerstattet werden.
 

KAPITEL V

ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG DES BEITRAGES

Art. 18

Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Übermittlung eines einschlägigen Gesuchs und der entsprechenden Abrechnung gemäß Art. 19.
Für die Auszahlung des gesamten Betrages müssen die insgesamt für die Durchführung der Tätigkeitsprogramme und der finanzierten Investitionen entstandenen Kosten zumindest den Gesamtkosten entsprechen, die für die Zuteilung des Beitrages vorgesehen sind.
Wenn andernfalls die finanzierten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten realisiert wurden, als sie vom Beitrag vorgesehen wären, wird der Beitrag proportional gekürzt ausgezahlt.
Muss der Beitrag zwei Jahre hintereinander gesenkt werden, so kann in der Regel im Folgejahr der zugewiesene Beitrag nicht höher ausfallen als der im Vorjahr tatsächlich ausgezahlte.
Unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 6 dürfen die einzelnen Ausgabenposten gemäß Art. 7 (Tätigkeiten und Personal) bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag des Beitrags eingehalten wird und wenn dies vom/von der zuständigen Amtsdirektor/in für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn er/sie es für eine Möglichkeit zur Verbesserung und größeren Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Arbeiten hält.
Bei der Auszahlung des Beitrages werden in jedem Falle die Belege der effektiven Spesen mit dem Kostenvoranschlag verglichen, und zwar nicht nur bezogen auf das Ganze, sondern auch zur Überprüfung des richtigen Verhältnisses zwischen den einzelnen Kostenpunkten, um die für einen Beitrag angesucht wurde.
Gemäß Artikel 29/quater, Absatz 3 des Gesetzes müssen die begünstigten Einrichtungen für die Auszahlung der Beiträge für Personalkosten der Mittelpunktsbibliotheken beweisen, dass sie den Ankauf von Büchern und Medien und die Maßnahmen zur Förderung der Lesetätigkeit zumindest für ein Drittel der zu Lasten der Landesverwaltung gehenden Personalkosten durch Eigenmittel finanziert haben.
Ausnahmsweise und auf der Grundlage eines begründeten Gesuchs kann der Beitrag auch in mehreren Raten ausbezahlt werden, wenn für jede Auszahlung das Verhältnis "zugelassene Ausgaben – gewährter Beitrag" stimmt.
Die begünstigte Körperschaft kann zudem jenen zulässigen Kostenanteil, der über den zugewiesenen Beitrag hinausgeht, durch eine Quantifizierung der von ihren Mitgliedern ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar im Sinne von Art. 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17 in geltender Fassung.
Zum ausschließlichen Zwecke der Abrechnung der von den Mitgliedern der begünstigten Körperschaft ehrenamtlich erbrachten Leistungen wird ein vertraglicher Stundensatz von 15.- Euro vorgesehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 10% der genehmigten Kosten bzw. höchstens 10.000- Euro pro Jahr und antragsstellender Körperschaft, unabhängig von der Anzahl der finanzierten Initiativen. Besagter Betrag wird jährlich mit Beschluss der Landesregierung gemäß ISTAT-Index angepasst.
Der Beitragsempfänger kann obgenannte Vergünstigung nicht für die Teilnahme seiner Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane heranziehen.
Die ehrenamtlich erbrachten Leistungen berechtigten die Leistungserbringer zu keiner Vergütung.
Nicht in Betracht gezogen werden ehrenamtliche Leistungen von Angestellten und freien Mitarbeitern mit ständigem Werkvertrag.
 

Art. 19

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung umfasst folgende Dokumente:

1.     eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Nummer 2 und 3 in zweifacher Abschrift;

2.     die Ausgabenbelege im Original bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben;

3.     anstelle der unter Nummer 2 genannten Bestimmung kann die begünstigte Körperschaft die Vorlage der Ausgabenbelege im Original auf den ihr zugewiesenen Beitrag beschränken, wobei sie aber verpflichtet ist, die Erklärung gemäß Nummer 7 durch die Angabe der zur Beitragsgewährung zugelassenen  Gesamtkosten für die Durchführung der Programme, Arbeiten und Ankäufe zu ergänzen;

4.     im Falle öffentlicher Körperschaften, eine Liste der Ausgaben bis zum Betrag des Beitrages und die entsprechenden Zahlungsbefehle;

5.     eine Abschrift der vorgelegten Ausgabenbelege, falls die begünstigte Körperschaft die Rückerstattung der Originalbelege wünscht;

6.     jenen Auszug aus dem Inventar der begünstigten Körperschaft, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, ebenso wie der Ort ihrer Aufbewahrung und die für ihre Überwachung zuständige Person;

7.     eine Erklärung des Präsidenten der begünstigten Körperschaft zur Bestätigung:

a)     des Fortbestehens der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Erfordernisse;

b)     der Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge um wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselben Initiativen und die entsprechenden Beträge vorgelegt werden;

c)     der Durchführung des gesamten Tätigkeits- oder Investitionsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde;

d)     der Tatsache, dass der Beitrag, um dessen Auszahlung angesucht wird, nicht den aufgrund der geförderten Programme, Ankäufe und Arbeiten entstandenen Fehlbetrag überschreitet;

e)     der Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme, Arbeiten und Ankäufe, wenn die begünstigte Körperschaft die Vorlage von Originaldokumenten auf den Betrag des zugewiesenen Beitrages (gemäß Nummer 3) beschränkt;

8.     jenen Auszug aus dem Beschluss oder aus dem Sitzungsprotokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Gremium den Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung für das Bezugsjahr des Beitrages genehmigt;

9.     die  Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Art. 18, mit Angabe der ehrenamtlichen Helfer und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

 

Art. 20

Ausgabenbelege

Die Ausgabenbelege müssen:

gesetzeskonform sein;

auf den Namen der begünstigten Körperschaft ausgestellt sein;

quittiert sein;

sich auf die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben beziehen;

sich auf Verpflichtungen beziehen, die im Bezugsjahr eingegangen wurden;

den Stempel der begünstigten Körperschaft und die Unterschrift des Präsidenten zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit tragen;

im Falle von strukturellen Investitionen können zudem ausnahmsweise und aus entsprechend dokumentierten Gründen sowie nach Genehmigung durch die Landesregierung Kostenbelege der Jahre vor Beitragsgewährung vorgelegt werden; diese müssen sich allerdings auf die gleiche Struktur oder Arbeit beziehen, die durch den Beitrag gefördert wird. Bei strukturellen Investitionen können die Verpflichtungen auch nach dem Jahr der Beitragszuteilung eingegangen worden sein, unter der Bedingung, dass sie Teil der geplanten und für den Beitrag zulässigen Maßnahmen sind.

 

Art. 21

Widerruf der Beiträge

Wenn fünf Jahre nach Gewährung des Beitrages dieser aufgrund eines Verschuldens des Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verspätung oder Unregelmäßigkeiten) noch nicht ausgezahlt wurde, wird die Vergünstigung mit dem auch für die Beitragsgewährung vorgesehenen Verfahren widerrufen. Aus schwerwiegenden und entsprechend dokumentierten Gründen kann auf Antrag des Begünstigten ein Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr gewährt werden; nach Ablauf dieses Jahres gilt der Beitrag als automatisch annulliert.
Die Fristen verstreichen ab dem Jahr nach der Beitragszuteilung.
 

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNG VON STICHPROBEN BEI DEN ABRECHNUNGEN DER BEITRÄGE

Art. 22

Kontrolle

Gemäß Art. 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17 in geltender Fassung führt das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei 6% der genehmigten Ansuchen durch. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechenden Beauftragung führt das zuständige Amt durch. Der zuständige Amtsdirektor ist allerdings berechtigt, eventuelle für angemessen erachtete zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durchzuführen.
Die Festlegung der zu kontrollierenden Beitragsgesuche erfolgt durch eine öffentliche Auslosung innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, auf den sich der Beitrag bezieht.
Die Auslosung wird von einer eigenen Kommission vorgenommen; diese setzt sich aus dem/der Abteilungsdirektor/in oder seinem/ihrem Stellvertreter, einem/r Amtsdirektor/in und einem/r Verwaltungssachbearbeiter/in der Abteilung mit Sekretärsfunktionen zusammen.
Kontrolliert werden folgende Elemente:

die Echtheit der Erklärung gemäß Art. 19, Punkt 7;

ob die geplanten Tätigkeiten, Infrastruktur- und Personalverwaltungen, für die der Beitrag gewährt wurde, effektiv erfolgt sind und ob die entsprechenden Investitions-, Arbeits- und Ankaufsprogramme auch wirklich durchgeführt wurden;

die Ordnungsmäßigkeit aller vom für die Auszahlung zuständigen Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver  Zusammenhang mit den durch den Beitrag geförderten Maßnahmen;

die Eintragung der auf den Beitrag bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenregister und/oder in die anderen, von der Satzung und der Geschäftsordnung der Körperschaft vorgesehenen Register;

angemessen abgedeckte Kontoauszüge des Beitragsempfängers (für das im Gesuch genannte Konto), um die korrekte Beitragsverwaltung zu überprüfen; einzuhalten sind dabei die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes;

die Übereinstimmung der dem Amt vorgelegten geplanten ehrenamtlichen Leistungen mit den effektiv durchgeführten Tätigkeiten, Initiativen und Arbeiten.

 

KAPITEL VII

Art. 23

Bekanntmachung der Bibliotheken und ihrer Tätigkeiten

Eine unabdingbare Voraussetzung besteht darin, dass der Bibliothekseingang durch entsprechende Schilder signalisiert wird. Diese sind auch außerhalb des Gebäudes, in dem die Bibliothek untergebracht wird, anzubringen, um allen Interessenten Zugang zu gewährleisten.
Um es allen Bürgern im Sinne der Prinzipien von Publizität und Transparenz zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben,  müssen alle im Rahmen der vorliegenden Kriterien finanzierten Initiativen zur Bücher- und Leseförderung angemessen bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung der finanzierten Maßnahmen muss folgenden Hinweis tragen: "Diese Initiative wurde durch den Beitrag der Autonomen Provinz Bozen - Italienische Kultur - ermöglicht". Zu diesem Zwecke übermitteln die begünstigten Körperschaften den zuständigen Ämtern ihre Tätigkeitsprogramme und das entsprechende Werbematerial (bezogen auf die geförderten Maßnahmen).
Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Finanzierungen entsprechend berücksichtigt.
 

Art. 24

Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Initiativen jeder Art wird vom Landeshauptmann oder vom zuständigen Landesrat nach Vorlage eines einschlägigen und entsprechend dokumentierten Gesuches der organisierenden Körperschaft formal gewährt.
 
Die Übernahme der Schirmherrschaft bringt nicht notwendigerweise finanzielle Vorteile oder Vergünstigungen für die entsprechenden Veranstaltungen mit sich.
 

Art. 25

Veröffentlichungen

Alle Vereine und Körperschaften, die um Beiträge für die Durchführung und den Druck von Veröffentlichungen (auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen) im bibliothekonomischen Bereich ansuchen, müssen folgende Bestimmungen einhalten:

Das Copyright bleibt beim Beitragsempfänger.

Auf der Titelseite der Veröffentlichung oder audiovisuellen Aufzeichnung ist folgender Hinweis anzubringen: "Diese Veröffentlichung wurde durch den Beitrag der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol - Italienische Kultur – Amt für Weiterbildung, Bibliotheken und audiovisuelle Medien ermöglicht." Neben diesem Hinweis muss zudem das Südtiroler Wappen (Adler) aufscheinen.

Das fertige Werk muss entsprechend bekannt gemacht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, u.a. durch die institutionelle Verteilung seitens des Landes an die öffentlichen Bibliotheken und an die Schulbibliotheken Südtirols.

 

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26

Aufhebung

Der vorliegende Beschluss ersetzt alle vorausgegangenen Kriterien des Landesgesetzes vom 7. November 1983 Nr. 41 in geltender Fassung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 4259 vom 13. November 2000.
 

Art. 27

Übergangsbestimmung

Der vorliegende Beschluss wird ab dem 1. Januar 2002 wirksam.
 

Art. 28

Verweisungsnorm

Für alle nicht im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Tatbestände gelten die einschlägigen Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. November 1983 Nr. 41 in geltender Fassung
indice
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ActionActionb) Landesgesetz vom 29. August 1972, Nr. 24
ActionActionc) Landesgesetz vom 23. August 1973, Nr. 30
ActionActiond) Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83 —
ActionActione) Landesgesetz vom 11. Jänner 1974, Nr. 1
ActionActionf) Landesgesetz vom 11. November 1974, Nr. 20
ActionActiong) Landesgesetz vom 11. Jänner 1975, Nr. 2
ActionActionh) Landesgesetz vom 31. Dezember 1976, Nr. 58
ActionActioni) Landesgesetz vom 22. Mai 1980, Nr. 12
ActionActionj) Landesgesetz vom 7. Juli 1980, Nr. 24
ActionActionk) Landesgesetz vom 3. November 1981, Nr. 29
ActionActionl) Landesgesetz vom 16. April 1985, Nr. 8
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1986, Nr. 7 —
ActionActionn) Landesgesetz vom 10. Dezember 1987, Nr. 31
ActionActiono) Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 5
ActionActionp) Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 —
ActionActionq) Landesgesetz vom 14. August 1996, n. 18
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11
ActionActions) Landesgesetz vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActionl') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Februar 1997, Nr. 2
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionA Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionB Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionC Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
ActionActionD Verschiedene Bestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 19. August 1988, Nr. 34 
ActionActionb) Landesgesetz vom 19. August 1988, Nr. 37 
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 23. Oktober 1991, Nr. 28 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 22
ActionActione) Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionAction Art. 1-2 
ActionAction Art. 3
ActionAction Art. 4-6 
ActionAction Art. 7 
ActionAction Art. 8 
ActionAction Art. 9 
ActionAction Art. 10  
ActionAction Art. 11 
ActionAction Art. 12 
ActionAction Art. 13 
ActionAction Art. 14 
ActionAction Art. 15 
ActionAction Art. 16 
ActionAction Art. 17 
ActionAction Art. 18 
ActionAction Art. 19 
ActionAction Art. 20 
ActionAction Art. 21 
ActionAction Art. 22 
ActionAction Art. 23 
ActionAction Art. 24-25 
ActionAction Art. 26 (Dringlichkeitsklausel)
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 29. Jänner 1996, Nr. 2 —
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 14. August 1996, n. 18
ActionActionArt. 1-2.   
ActionActionArt. 3   
ActionActionArt. 4 (Maßnahmen für den öffentlichen Nahverkehr)
ActionActionArt. 5   
ActionActionArt. 6   
ActionActionArt. 7 (Änderungen des , betreffend "Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen für Industrie und Gewerbe")
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9-10.   
ActionActionArt. 11   
ActionActionArt. 12   
ActionActionArt. 13   
ActionActionArt. 14   
ActionActionArt. 15   
ActionActionArt. 16   
ActionActionArt. 17   
ActionActionArt. 18   
ActionActionArt. 19   
ActionActionArt. 20   
ActionActionArt. 21   
ActionActionArt. 22   
ActionActionArt. 23   
ActionActionArt. 24   
ActionActionArt. 25   
ActionActionArt. 26   
ActionActionAnlage A
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 7. April 1997, Nr. 6 —
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 14. August 1996, n. 18
ActionActionArt. 1-2.   
ActionActionArt. 3   
ActionActionArt. 4 (Maßnahmen für den öffentlichen Nahverkehr)
ActionActionArt. 5   
ActionActionArt. 6   
ActionActionArt. 7 (Änderungen des , betreffend "Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen für Industrie und Gewerbe")
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9-10.   
ActionActionArt. 11   
ActionActionArt. 12   
ActionActionArt. 13   
ActionActionArt. 14   
ActionActionArt. 15   
ActionActionArt. 16   
ActionActionArt. 17   
ActionActionArt. 18   
ActionActionArt. 19   
ActionActionArt. 20   
ActionActionArt. 21   
ActionActionArt. 22   
ActionActionArt. 23   
ActionActionArt. 24   
ActionActionArt. 25   
ActionActionArt. 26   
ActionActionAnlage A
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2009 , Nr. 40
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2014, Nr. 24
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
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ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 371 del 19.12.2001
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ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 20.12.2001
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