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In vigore al: 14/04/2016

Beschluss Nr. 3471 vom 06.10.2003
Bestimmung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Förderung der Tierschutzvereinigungen

Anlage
 
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen an Tierschutzvereinigungen
 
1) Beitragsbegünstigte
Zu den Begünstigten von Beiträgen für den Tierschutz gehören im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, die in Südtirol tätigen Tierschutzvereinigungen und ihr Verband.
 
2) Erforderliche Unterlagen für die Beitragsgewährung
Für die Gewährung des Beitrages sind folgende Unterlagen notwendig:

-     das auf Stempelpapier - wenn vorgeschrieben - verfasste Gesuch um die Gewährung des Beitrages seitens des gesetzlichen Vertreters der betroffenen Tierschutzvereinigung oder des Verbandes,

-     ein detaillierter Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführte Tätigkeit zusammen mit Angabe der in den einzelnen Bereichen tatsächlich durchgeführten Ausgaben und einer Auflistung der in jeglicher Form erhaltenen Finanzierungen für das Bezugsjahr,

-     ein Bericht über die Tätigkeiten, welche im Bezugsjahr programmiert sind, zusammen mit dem entsprechenden Ausgabenvoranschlag,

-     die Satzung der Vereinigung und des Landesverbandes, soweit sie nicht schon vorgelegt worden ist, bzw. die Änderungen, die an derselben in Bezug auf die beim Landestierärztlichen Dienst bereits aufliegende Dokumentation durchgeführt worden sind,

-     eine Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Gesuches von Seiten des zuständigen Organs,

-     die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Zwecke auch bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben.

Falls die Ausgaben für den Kauf von Büros, Tierheimen, Tierstätten und Hundezwingern bestimmt sind, muss dem im Absatz 1 angeführten Gesuch auch das Projekt der Bauten, das den Gegenstand des Gesuches darstellt, beigelegt werden.
Falls die Ausgaben für den Bau oder den Umbau von Büros, Tierheimen, Tierstätten und Hundezwingern bestimmt sind, muss dem im Absatz 1 angeführten Gesuch Folgendes beigelegt werden:

Projekt der geplanten Bauten;

Kopie der Baugenehmigung von der gebietszuständigen Gemeinde ausgestellt.

 
3) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 2 angeführten entsprechenden Unterlagen:

innerhalb 30. September des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorangeht, vorgelegt werden, wenn es sich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge bezieht;

vor dem Ankauf der Liegenschaft oder dem Beginn der Arbeiten vorgelegt werden, wenn es sich auf die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Beiträge bezieht.

 
4) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landestierärztlichen Dienst eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landestierärztlichen Dienstes schriftlich das Einreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.
 
Der Landestierärztliche Dienst überprüft die Zulässigkeit der veranschlagten Ausgaben für die Beitragsgewährung. Weiters bewertet er ihre Angemessenheit; dabei berücksichtigt er auch die Ausgaben, die vom Antragsteller im vorhergehenden Jahr getätigt worden und im vorgelegten Bericht angeführt sind. Zu diesem Zweck kann sich der Landestierärztliche Dienst der Mitarbeit von Fachexperten auch außerhalb der Landesverwaltung bedienen.
 
5) Zugelassene Tätigkeiten
Im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, sind für die Gewährung eines Beitrages zugelassen:

a)     Verbesserung und Verwaltung des tierschutzpolizeilichen Dienstes: die Ausgaben für die Durchführung von Einsätzen durch die Tierschutzpolizisten, sofern sie von der mit der Koordinierung beauftragten Körperschaft angeordnet wurden, jene betreffend die Miete von Büros, den Ankauf von verschiedenen für diesen Zweck notwendigen Geräten, den Abschluss von Versicherungsverträgen, die Bezahlung der Autosteuern sowie die Instandhaltung, den Verbrauch und die Reparatur von Dienstfahrzeugen und von ihnen zur Verfügung stehenden Maschinen;

b)     im Bereich der Führung der Tierheime, Tierstätten und Hundezwinger: die Ausgaben für die Bezahlung der Löhne und der Sozialabgaben für das Personal, das die Tiere betreut, die Tierarztausgaben und jene für den Ankauf von Medikamenten und anderem sanitären Material, die Ausgaben bezüglich den Ankauf von Futter und allem anderen, das für die Pflege und für die Haltung der Tiere notwendig ist, die Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung der Tierheime und Tierstätten, inbegriffen jene für Telefon, Strom, Wasser und Heizung, für die Reinigung, die Miete und die Entsorgung der Abfälle,

c)     die Sterilisation der freilebenden Katzen, sofern die Durchführung vom gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb angeordnet worden ist: die Honorare der mit der Sterilisation beauftragten Tierärzte sowie die im Rahmen der Sterilisation mit dem Einfangen und dem Transport anfallenden Spesen,

d)     die Aus- und Weiterbildung der Tierschutzpolizisten: die Ausgaben für die Organisation und die Durchführung von Kursen und Tagungen sei es für angehende Tierschutzpolizisten als auch für jene, die bereits zur Ausübung dieser Funktion befähigt sind,

e)     der Ankauf, Bau und Umbau der Büros, Tierheime, Tierstätten und Hundezwinger: die Ausgaben für den Ankauf, einschließlich der entsprechenden Notariatsspesen, von Immobilien die dafür bestimmt sind als Büros, Tierheime, Tierstätten und Hundezwinger benützt zu werden; die Ausgaben für die Planung sowie jene für den Bau oder Umbau von Bauten, die dafür bestimmt sind als Büros, Tierheime, Tierstätten und Hundezwinger benützt zu werden.

 
6) Allgemeine Kriterien
Um die gegenständlichen Beiträge erhalten zu können, muss sich der Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind.
 
Der Landestierärztliche Dienst überprüft die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien und legt dazu Richtlinien vor, wenn sie notwendig erscheinen.
 
7) Ausmaß der Beiträge
Die Höhe des Beitrages ist gleich:

85% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für die Ver-besserung und Verwaltung des tierschutz-polizeilichen Dienstes;

70% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für die Führung der Tierheime und Hundezwinger;

85% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für die Führung der Tierstätten;

85% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für die Sterilisation der frei lebenden Katzen, sofern die Durchführung vom Sanitätsbetrieb angeordnet worden ist;

100% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für die Ausbildung der neuen Tierschutzpolizisten und die Weiterbildung der bereits tätigen Tierschutzpolizisten;

50% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für jene betreffend den Ankauf und den Bau der Büros, Tierheime , Tierstätten und Hundezwinger;

50% der anerkannten und zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben für den Umbau der Büros, und 80% für den Umbau von Tierheimen, Tierstätten und Hundezwingern.

 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 1 angeführt ist, wird die Höhe der Beiträge zugunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.
 
Auf begründetem Vorschlag seitens des zuständigen Landesrates kann die Landesregierung die in Absatz 1 angeführten Beiträge in einem höheren Ausmaß gewähren als sie dort angegeben sind, aber jedenfalls innerhalb der von Artikel 5 des obgenannten Landesgesetzes Nr. 9/2000, falls besondere Interessen vorhanden sind, die auf die Verwirklichung der Zielsetzungen derselben Bestimmung gerichtet sind.
 
8) Vorschüsse
Die Begünstigten der gegenständlichen Beiträge können sowohl beim Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages als auch darauf folgend um die Auszahlung eines Vorschusses bis zu 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
 
9) Endüberprüfung und Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages sowie des Restbetrages, wenn Vorschüsse ausgezahlt worden sind, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation von Seiten des Begünstigten und nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit deren Dokumentation von Seiten des Landestierärztlichen Dienstes. Der Begünstigte muss für die gesamten für den Betrag anerkannten Ausgaben eine Ausgabendokumentation vorlegen.   Wenn der Begünstigte nicht die Ausgabendokumentation vorlegt, welche die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben vollständig belegen, wird der gewährte Beitrag, in Anwendung der unter Punkt 7 angegebenen Prozentsätze, im Verhältnis verringert. Der Landestierärztliche Dienst kann auf jeden Fall zusätzliche Unterlagen anfordern, um eine vollständige Überprüfung der korrekt durchgeführten Tätigkeit des Verbandes vornehmen zu können. Der Landestierärztliche Dienst kann das Ausfüllen von ihm erarbeiteten Formblättern und Tabellen vom Verein verlangen. Diese müssen zusammen mit den obgenannten Unterlagen vorgelegt werden.
In Bezug auf die Gewährung von Beiträgen für den Bau und den Umbau der Büros, der Tierheime, der Tierstätten und der Hundezwinger kann die Flüssigmachung des Beitrages bzw. die letzte Rate desselben, wenn Vorschüsse ausbezahlt worden sind, nur nach Vorlage der Benützungsgenehmigung durch den Begünstigten durchgeführt werden.
 
10) Widerruf
Der zu Gunsten eines Begünstigten gewährte Beitrag wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls die Durchführung einer andersartigen Tätigkeit, für deren Verwirklichung der Beitrag gewährt worden ist, bzw. die fehlende oder abweichende Durchführung derselben Tätigkeit, auch während der Überprüfung der Dokumentation, die zwecks Flüssigmachung des Restbetrages vorgelegt worden ist, festgestellt wird, oder falls erhoben wird, dass der Begünstigte für dieselbe Tätigkeit andere Beiträge erhalten hat. Der Beitrag wird auch dann widerrufen wenn die Zweckbestimmung der angekauften, errichteten oder abgeänderten Sachen oder Gebäuden, welche Gegenstand der Begünstigung darstellen, innerhalb von 20 Jahren ohne Ermächtigung seitens der Landesregierung geändert wird. Sollte der Bau, welcher Gegenstand des Beitrages ist, nur teilweise oder in Abweichung des für die Gewährung des Beitrages vorgelegten Projektes errichtet werden, wird der Beitrag entsprechend vermindert.
 
11) Übergangs- und Endbestimmungen
Die gegenwärtige Maßnahme kommt für Beitragsansuchen zur Anwendung, die sich auf den Tätigkeitszeitraum ab dem Jahre 2004 beziehen.
Für alle nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelten Bereiche finden die im Sachbereich geltenden Bestimmungen Anwendung.
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