(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Stellen der neunten und der zehnten Funktionsebene der Stellenpläne der Sanitätsbetriebe, die das ärztliche und das akademisch ausgebildete nicht-ärztliche Personal des Sanitätsstellenplans betreffen, in Stellen der ersten Leitungsebene der entsprechenden Berufsbilder umgewandelt. Gleichzeitig wird das Personal des Sanitätsstellenplans, welches bereits der neunten und der zehnten Funktionsebene angehört, in die erste Leitungsebene eingestuft.
(2) Für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die erste Leitungsebene in zwei Besoldungsstufen unterteilt: Stufe a), welche der ehemaligen zehnten Besoldungsebene, und Stufe b), welche der ehemaligen neunten Besoldungsebene entspricht.
(2/bis) Die Voraussetzungen und die Kriterien für den Zugang zum öffentlichen Wettbewerb für die erste Leitungsebene, Besoldungsstufe a) und Besoldungsstufe b), des Sanitätsstellenplanes, werden mit Verordnung erlassen.18)
(3) Ab dem Datum der Einstufung im Sinne von Absatz 1 steht dem Leiter der ersten Leitungsebene, welcher bereits dem mittleren Funktionsrang - entspricht der zehnten Ebene - angehört, die Besoldungsstufe a) zu. Ab demselben Datum steht dem Personal, welches bereits dem Anfangsfunktionsrang - entspricht der neunten Ebene - angehört, die Besoldungsstufe b) zu.
(4) Ab dem Datum der Einstufung wird dem Personal mit Besoldungsstufe b) die Besoldungsstufe a) zuerkannt, vorausgesetzt, daß es die Spezialisierung in der Fachrichtung, welche der besetzten Stelle entspricht, besitzt oder ab dem Datum der endgültigen Einstufung in das Fachgebiet mindestens fünf Jahre effektiven Dienst geleistet hat; die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet. Das Personal, welches dem Anfangsfunktionsrang bereits angehört und zu dem genannten Zeitpunkt keine der erwähnten Voraussetzungen besitzt, wird die Besoldungsstufe a) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Erwerb der Spezialisierung oder der Erreichung des oben angeführten Dienstalters zuerkannt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Personal weiterhin in der Besoldungsstufe b) eingestuft.
(5) Das Personal der Fachrichtungen Anästhesie und Wiederbelebung, Radiologie, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie und Neuroradiologie kann in die Besoldungsstufe a) nur nach dem Erwerb der Spezialisierung in der jeweiligen Fachrichtung aufsteigen. Dem Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit befristetem Auftrag oder mit Supplenzauftrag aufgenommen wird, steht die Besoldungsstufe a) oder b) zu den Bedingungen zu, wie sie für das planmäßige Personal vorgesehen sind.
(6) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt die Aufnahme in die erste Leitungsebene des Sanitätsstellenplans über öffentliche Wettbewerbe, an welchen Bewerber teilnehmen können, die das Laureatsdiplom für das entsprechende Berufsbild erworben haben, im Verzeichnis der entsprechenden Berufskammer eingetragen sind, das Spezialisierungsdiplom in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Fachrichtung erworben haben, im Besitze des Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind, welcher dem jeweils einzunehmenden Funktionsrang zu entsprechen hat, sowie die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten allgemeinen Voraussetzungen besitzen. Dem im Sinne dieses Absatzes aufgenommenen Personal steht die Besoldungsstufe a) zu.
(7) Für die Dauer von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann an den öffentlichen Wettbewerben für den Zugang zur ersten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes, die für die jeweilige Fachrichtung auszuschreiben sind, auch das Personal im Besitz der für die Anfangsfunktionsränge des Sanitätsstellenplanes verlangten Voraussetzungen gemäß der Landesgesetze vom 28. Juni 1983, Nr. 19, und vom 12. Mai 1988, Nr. 19, teilnehmen. Die unbesetzten Stellen werden mit Vorzug vom Personal im Besitze der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 besetzt. Das durch öffentlichen Wettbewerb auch ohne die Voraussetzung des Spezialisierungsdiploms aufgenommene Personal wird in die Besoldungsstufe b) eingestuft. Es wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Erwerb des Spezialisierungsdiploms oder nach fünf Dienstjahren in der Fachrichtung in die Besoldungsstufe a) eingestuft. Zum Zwecke dieses Absatzes und soweit von den Absätzen 4 und 5 vorgesehen, bleiben die Besoldungsstufen a) und b) auch über die Frist laut Absatz 2 hinaus erhalten.19)
(8) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die planmäßigen Assistenten in Ausbildung auf Ansuchen endgültig in die freien Planstellen der verschiedenen Fachbereiche, Dienste und Tätigkeitsbereiche, in welche der entsprechende Funktionsbereich gegliedert ist, eingestuft, und zwar auf der Grundlage objektiver Vorrangskriterien, welche dem bereits geleisteten Dienst, den bewiesenen Fähigkeiten und den beruflichen und wissenschaftlichen Bewertungsunterlagen Rechnung tragen.
(9) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgeschriebenen Wettbewerbe für den Funktionsrang laut Artikel 43 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1983, Nr. 19, für welche die Prüfungen noch nicht begonnen haben, werden widerrufen; ab demselben Datum werden die bestehenden Rangordnungen für die Besetzung der Stellen in diesem Funktionsrang nicht mehr angewandt.
(10) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Leitungsaufträge, die sich auf Sektoren oder Organisationsmodule beziehen, vom Generaldirektor auf Vorschlag der Leiter der zweiten Ebene erteilt, wobei die Begabung und die berufliche Fähigkeit der Leiter der ersten Ebene zu berücksichtigen sind. Die Sektoren und die Organisationsmodule werden vom Generaldirektor gemäß den Richtlinien der Landesregierung errichtet. Ab demselben Datum werden die Artikel 47 und 116 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, nicht mehr angewandt.
(11) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Anerkennung der vom Land vor der Durchführung der Lehrgänge laut Artikel 15/bis errichteten Lehrgänge fest, um so den Abschluß der Managementausbildung zu ermöglichen.20)