Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1)5)
(2) Um in den Sprengeln eine angemessene dezentralisierte ambulante Tätigkeit zu gewährleisten, können die Gemeinden den im Sprengel tätigen Basisärzten geeignete Lokale in den Fraktionen zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Führung der Lokale gehen zu Lasten des oder der Basisärzte.
Ändert den Art. 1 Absatz 2, des L.G. vom 12. August 1982, Nr. 28.