(1) Unter Beachtung der Grundsätze der staatlichen Gesetzgebung im Bereich Sozialversicherungen und der Grenzen, die der Gesetzgebungsbefugnis der Provinzen aufgrund der Artikel 8 und 9 des Sonderautonomiestatuts im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der Ergänzung im Sozial- und Gesundheitswesen gesetzt werden, können die Autonomen Provinzen Trient und Bozen die Einführung von Beiträgen, auch obligatorischen Charakters, zu Lasten der im Gebiet der Provinz wohnhaften Bürger gesetzlich regeln. Diese Beiträge dienen zur Errichtung von Versicherungsfonds zu fürsorgerechtlichen Zwecken, um den Bürgern die Erbringung besonderer Leistungen in den Bereichen Gesundheitswesen, Sozial- und Fürsorgewesen laut genanntem Gesetz zuzusichern.
(2) Die Modalitäten für die Festsetzung und die Einhebung der Beiträge sowie für die Verwaltung der Fonds laut Absatz 1, auch mittels Dritter, werden unter Beachtung der EU-Vorschriften mit Landesgesetz geregelt.
(3) Auf der Grundlage besonderer Abkommen können sich die Provinzen weiters zu eigenen Lasten auf staatliche Einrichtungen stützen, die im Bereich der Vorsorge und der Sozialversicherungen tätig sind, oder laut Artikel 73 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juli 1999, Nr. 300 auf die Agenturen.
(4) Falls im Gebiet der Provinz aufgrund staatlicher Bestimmungen Beiträge eingeführt werden, die jenen entsprechen, die im Sinne des Absatzes 1 eingeführt wurden, finden die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 266 Anwendung.2)