Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Diese Verordnung regelt die Wettbewerbe für den Zugang des Personals zum Landesgesundheitsdienst von der ersten bis zur neunten Funktionsebene und legt die Anzahl und Art der Prüfungen, die Prüfungsmodalitäten sowie die allgemeinen Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen fest.
(2) Diese Verordnung ist auf das leitende Personal sowie auf das ärztliche oder tierärztliche Personal nicht anwendbar.