In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 1 (Grundsätze)

(1) Freizeitwesen im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Erholungsmöglichkeiten und -initiativen, die in der arbeitsfreien Zeit die sozialen Beziehungen des Menschen stärken und vertiefen und seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern.

(2) Kennzeichnend für das Freizeitwesen ist, daß das Angebot freiwillig aktiv beansprucht wird, daß Institutionen und Organisationen darin vielfältig sind, daß die Methoden und Organisationsformen flexibel gehandhabt werden, und daß es auf die Interessen, Bedürfnisse, Lebensbedingungen und Lebenssituationen der Bevölkerung ausgerichtet ist.

(3) Wesentliches Merkmal des Freizeitwesens ist der vorwiegende Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter.

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Das Land unterstützt mit Rücksicht auf die Vielfalt der Initiativen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Förderung des Freizeitwesens und trägt damit zur persönlichen Entfaltung des Menschen und zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung in der Freizeit bei.

(2) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens im Bereich der Erholung. Die Förderung rein kultureller oder sportlicher Betätigung sowie der außerschulischen Jugendarbeit ist mit eigenen Gesetzen geregelt.

Art. 3 (Zuständigkeit)

(1) Das Land stellt sich die Aufgabe, Vorhaben im Bereich des Freizeitwesens zu fördern. Es hat seine Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, und im dort vorgesehenen Rahmen sowie im Sinne des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 475, durchzuführen.

(2) Weitere Einrichtungen für die Förderung und Organisation des Freizeitwesens sind einzelne oder zusammengeschlossene Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Vereine und Organisationen, die auf Landes- oder Bezirksebene arbeiten, und schließlich die Vereinigungen, die auf Gemeindeebene oder in Stadtvierteln tätig sind und in ihrer Satzung als grundsätzliche Aufgabe die Freizeitgestaltung vorgesehen haben.

(3) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen und Organisationen handeln vollständig autonom und unter eigener Verantwortung.

Art. 4 (Freizeiteinrichtungen)

(1) Es werden die Errichtung, der Ausbau, die Ergänzung und die Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen für die Freizeitgestaltung gefördert, sofern

  • a)  der Antragsteller nachweist, daß im entsprechenden Gebiet tatsächlich der Bedarf besteht,
  • b)  eine dauerhafte Einrichtung oder Organisation für die Führung errichtet worden ist,
  • c)  Vorschriften über die Führung und Benutzung der Anlagen und Einrichtungen erlassen worden sind,
  • d)  die Einrichtung oder Organisation, die Rechtsträger der Anlage oder Einrichtung ist, sich verpflichtet, die Zweckbestimmung der Sache wenigstens neun Jahre lang nicht mutwillig zu ändern.

(2) Einrichtungen und Anlagen können nur dann gefördert werden, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für die Freizeitgestaltung bestimmt sind. Mehrzweckeinrichtungen und -anlagen können mit diesem Gesetz für den Teil gefördert werden, der ausschließlich oder vorwiegend für die Freizeitgestaltung verwendet wird, sofern dieser Teil im Sinne des vorhergehenden Absatzes baulich und organisatorisch unabhängig ist.

(3) Bei Neu-, Um- oder Ausbau von Schulgebäuden und von Kultur- und Vereinshäusern sind - soweit möglich und sofern notwendig - Räume und Ausstattungsgegenstände für die Freizeitgestaltung vorzusehen.

Art. 5 (Maßnahmen der Landesverwaltung)

(1) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sind dem Amt für Sport, Alpin- und Freizeitwesen übertragen. Das im vorhergehenden Absatz genannte Amt hat außerdem beratende Funktion sowie Untersuchungen und Erhebungen über das Freizeitwesen und über das Vereinswesen in diesem Bereich zu veranlassen und zu fördern sowie Vorhaben zur Förderung dieses Bereiches zu koordinieren und zu unterstützen.

Art. 6 (Maßnahmen für die Errichtung, den Ausbau, die Verbesserung und den Erwerb von Anlagen und Einrichtungen für die Freizeit)

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Vereinen und Einrichtungen für die Freizeitgestaltung Zuschüsse für den Ankauf, die Errichtung, den Umbau und die Verbesserung von Räumen, Anlagen und Ausstattungsgegenständen für die Freizeitgestaltung zu gewähren.

(2) Die Zuständigkeit der Gemeinden für den im vorhergehenden Absatz genannten Bereich wird dadurch nicht berührt.

Art. 7 (Beihilfen und Zuschüsse)

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Beihilfen und Zuschüsse an Einrichtungen, Vereinigungen, innerbetriebliche Freizeitorganisationen, Ausschüsse und andere Organisationen für Erholung und Freizeitgestaltung auf Amateurebene zu gewähren. Zu den genannten Begünstigungen werden die Ausgaben für die jährliche Tätigkeit der Vereinigungen, für den Ankauf von Ausstattungsgegenständen, Geräten und Gebrauchsmaterial, für Veranstaltungen und Tagungen, für Kurse zur Aus- und Fortbildung der Vereinsfunktionäre sowie für andere Vorhaben zugelassen, die im Sinne dieses Gesetzes zweckmäßig sind.

(2) Damit die Ziele laut Artikel 2 erreicht werden können, ist der Landesausschuß befugt, auf Antrag des Landesrates für Freizeitwesen Ausgaben für selbst durchzuführende Maßnahmen zu übernehmen.

Art. 8 (Einreichung der Gesuche und Unterlagen)

(1) Die Gesuche um die Begünstigungen laut Artikel 6 und 7 sind jedes Jahr innerhalb der vom Landesausschuß festzulegenden Frist einzureichen.

(2) Den Gesuchen um Zuschüsse laut Artikel 6 Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizulegen: technischer Bericht, grundsätzlicher Entwurf, Kostenvoranschlag, Zeitplan (für die Durchführung der Bauarbeiten), Finanzierungsplan, Erklärung über die Zweckbestimmung des Baus laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) und bei Neu- oder Ausbau eine Erklärung des Bürgermeisters darüber, daß das Vorhaben mit dem Bauleitplan übereinstimmt.

(3) Den Gesuchen laut Artikel 7 Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizulegen: Tätigkeitsbericht des vorhergehenden Jahres und Tätigkeitsprogramm für das jeweils laufende Jahr bzw. detailliertes Programm über Veranstaltungen, Tagungen oder Kurse oder Bericht über den Bedarf an Ausstattungsgegenständen sowie Verzeichnis derselben, Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.

(4) Das Amt kann zusätzliche Unterlagen für die Bearbeitung des Gesuches anfordern.

(5) Nach Gewährung der Beihilfen und Zuschüsse kann den Gesuchstellern auf entsprechenden Antrag hin ein Vorschuß von höchstens 50% der zugewiesenen Summe ausgezahlt werden. Der Restbetrag wird nach Durchführung der Vorhaben, deren Förderung durch dieses Gesetz vorgesehen ist, ausgezahlt.

(6) Das Amt hat eine Auszahlung zu veranlassen, wenn ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird, dem folgende Unterlagen beigelegt sind:

  • a)  was die Gesuche laut Artikel 6 angeht, ein Bericht über die Ausführung des Bauvorhabens, die Endabrechnung oder die Ausgabenbelege,
  • b)  was die Gesuche laut Artikel 7 angeht, ein Bericht über die Durchführung der Vorhaben und entsprechende Rechnungslegung.

(7) Das Amt kann in die entsprechenden Buchungsunterlagen Einsicht nehmen und notwendige Erhebungen und Lokalaugenscheine durchführen.

(8) Sind die geförderten Vorhaben nicht oder teilweise durchgeführt worden, so veranlaßt der Landesausschuß die vollständige oder teilweise Rückerstattung des bereits gewährten Betrages; die Rückerstattung wird aufgrund der Ausgaben berechnet, die tatsächlich vorgenommen worden sind.

Art. 9 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1978, Nr. 29, ist außer Kraft gesetzt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle anderen Bestimmungen, die zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen oder mit diesem nicht vereinbar sind, ihre Wirksamkeit.

(2) Allfällige Verwaltungsverfahren im Sinne des Landesgesetzes vom 20. Juni 1978, Nr. 29, die noch nicht abgeschlossen sind, sind weiterzuführen.

Art. 10   2)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

2)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionA Freizeitgestaltung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 20. Juni 1978, Nr. 29
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 22 —
ActionActionB Sport
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1995
ActionAction1994
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionAction1989
ActionAction1988
ActionAction1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 15 del 22.01.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 42 del 17.02.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 49 del 17.02.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 53 del 20.02.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 62 del 02.03.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 64 del 02.03.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 74 del 05.03.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 167 del 15.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 168 del 15.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 178 del 22.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 182 del 22.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 302 del 22.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 188 del 25.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 191 del 25.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 210 del 28.05.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 227 del 17.06.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 289 del 28.07.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 304 del 30.09.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 433 del 03.12.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 517 del 17.12.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 611 del 30.12.1987
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 617 del 30.12.1987
ActionAction1986
ActionAction1985
ActionAction1984
ActionAction1983
ActionAction1982
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis