Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 268.
(1) In der Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 54 Ziffer 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sind alle Kontrollmaßnahmen auf dem Sachgebiet der Lokalfinanzen inbegriffen.
(1) Die Aufenthaltssteuer, die die Region kraft der im Artikel 72 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Zuständigkeit einführen kann, ersetzt die Steuer nach dem kgl. Gesetzesdekret vom 24. November 1938, Nr. 1926, und nach dem Gesetz vom 4. März 1958, Nr. 174, mit seinen späteren Änderungen. Bis zu dieser Ersetzung werden die in jeder Provinz eingehobenen Prozentbeträge, die unter Buchstaben a) und b) zu Gunsten der autonomen Abteilung für Gastgewerbe- und Fremdenverkehrskredit festgesetzt wurden, im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. März 1958, Nr. 174, den autonomen Provinzen zugewiesen.
(2) Die Primäre Zuständigkeit der Region auf dem Sachgebiet der Meliorierungsbeiträge bleibt im Bezug auf den Wertzuwachs der Liegenschaften aufrecht, der sich aus allen öffentlichen Arbeiten der öffentlichen Körperschaften im Bereich der Region sowie aus der Einführung oder Verstärkung öffentlicher Dienste ergibt.
(1) In allen Fällen, in denen der Staat aufgrund seiner Gesetze zugunsten von Gemeinden, von Instituten und Anstalten für wie auch immer geförderten Wohnbau, von Krankenhäusern und anderen Körperschaften und Anstalten für bei der Darlehens- und Depositenkasse, bei der Generaldirektion der Fürsorgeinstitute und bei anderen hierzu ermächtigten Kreditanstalten und -instituten aufgenommene Darlehen bürgt, wird die Bürgschaft gegenüber den obgenannten Anstalten, die ihren Sitz im entsprechenden Gebiet haben, von den Provinzen Trient und Bozen an Stelle des Staates geleistet.
(2) Bezüglich der im Sinne des vorstehenden Absatzes geleisteten Bürgschaft haben die bürgenden Provinzen, falls die darlehensnehmende Körperschaft oder Anstalt zum festgesetzten Fälligkeitstag nicht zahlt, gegen einfache Zustellung der Säumnismitteilung ohne Verpflichtung zur Vorausklage des Schuldners von seiten der darlehensgebenden Anstalt die verfallenen Raten zuzüglich der Zinsen, in dem im Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1938, Nr. 498, oder im Darlehensvertrag festgesetzten Ausmaß zu zahlen und treten in alle Rechte der darlehensgebenden Anstalt gegenüber der darlehensnehmenden Körperschaft oder Anstalt ein.
(3) Unbeschadet bleiben die vom Staat vor Inkrafttreten dieses Dekretes geleisteten Bürgschaften.
(1) Die Darlehens- und Depositenkasse und die Generaldirektion der Fürsorgeinstitute gewähren den Provinzen Trient und Bozen weiterhin Darlehen für Investitionsausgaben in Ausübung ihrer Befugnisse, die jenen der Normalprovinzen entsprechen.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 268.