(1) Insofern der italienische Staat im Zusammenhang mit internationalen Übereinkommen zu Fürsorgeleistungen zu Gunsten ausländischer Staatsbürger verpflichtet ist, werden die hierauf bezüglichen Verpflichtungen von den Provinzen für das entsprechende Gebiet übernommen.
(2) Dem Staat bleiben die Beziehungen zu ausländischen oder internationalen Einrichtungen vorbehalten, die sich aus den im vorstehenden Absatz genannten Maßnahmen ergeben.