(1) Den autonomen Provinzen Trient und Bozen werden ab 1. Jänner 1996 die derzeit vom Regionalamt bzw. von den Provinzialämtern für Arbeit und Vollbeschäftigung Trient und Bozen sowie von den dezentralen Arbeitsvermittlungsstellen der jeweiligen Gebiete ausgeübten Verwaltungsbefugnisse übertragen, um in den Provinzen Trient und Bozen umfassende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beschäftigung zu verwirklichen.
(2) Die Provinzialämter für Arbeit und Vollbeschäftigung Trient und Bozen sowie die dezentralen Arbeitsvermittlungsstellen der jeweiligen Gebiete werden ab 1. Jänner 1996 den autonomen Provinzen Trient und Bozen überstellt; ab demselben Datum wird das Regionalamt für Arbeit und Vollbeschäftigung abgeschafft. Die Provinzen treten in den Besitz der Ausrüstung und der Einrichtungen der im jeweiligen Gebiet liegenden überstellten Ämter sowie des abgeschafften Amtes und ferner in die Mietverträge der Liegenschaften ein.
(3) Die Provinzen werden die Organisation der übertragenen Befugnisse mit Gesetz regeln.
(4) Bis zur Einstufung bei den Landesverwaltungen steht das planmäßige sowie das außerplanmäßige Personal der überstellten Ämter sowie das Personal des abgeschafften Regionalamtes der gebietlich zuständigen Provinz zur Verfügung. Es behält seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bei; die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts der Provinz
(5) Das Personal laut Absatz 4 hat das Recht, innerhalb sechzig Tagen nach Inkrafttreten der Landesbestimmungen betreffend die Einstufungen zu beantragen, bei der Staatsverwaltung im Dienst zu bleiben, wobei es seine Stellung im Stellenplan bzw. außerhalb des Stellenplans beibehält. Das Personal, welches dieses Recht nicht in Anspruch nimmt, wird gemäß den Landesbestimmungen den Provinzen überstellt, wobei seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird. Das Personal des abgeschafften Regionalamtes für Arbeit hat das Recht, die Versetzung zu einer der Verwaltungen der beiden Provinzen zu wählen.
(6) Das Personal, welches darum ansucht, weiterhin im Dienst bei der Staatsverwaltung zu bleiben, wird anderen im Gebiet der Provinz tätigen staatlichen Ämtern überstellt, wobei es seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehält, bzw. es kann auf Antrag in der Herkunftsverwaltung bleiben, um Ämtern in anderen Regionen zugeweisen zu werden.
(7) Der Stellenplan der staatlichen Herkunftsverwaltungen wird ab dem Datum der Überstellung um das entsprechende überstellte Personalkontingent gekürzt.
(8) Was die Ausübung der mit diesem Dekret übertragenen Verwaltungsbefugnisse anbelangt, gelten weiterhin die Bestimmungen des Artikels 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526.
(9) Solange mit Landesgesetz nicht anders bestimmt wird, üben die Ämter laut Absatz 1 die ihnen aufgrund der geltenden Bestimmungen zugewiesenen Obliegenheiten weiterhin aus, welche die im Sinne des Absatzes 1 übertragenen Befugnisse betreffen. 3)