(1) Unter den durch die Provinzen Trient und Bozen, jede für das entsprechende Gebiet, ausgeübten Befugnissen sind im Sinne des Artikels 1 dieses Dekretes jene betreffend den Nationalpark Stilfser Joch enthalten, für den eine einheitliche Struktur beibehalten wird.
(2) In der Ausübung ihrer einschlägigen Befugnisse verfügen die Provinzen bei einer allfälligen Änderung der Ausdehnung des Parkes im betreffenden Gebiet mit Gesetz, nach Beratung mit dem Staat, unter Berücksichtigung der örtlichen raumplanerischen, sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, wobei auf alle Fälle die tatsächlichen Schutzerfordernisse gewährleistet werden.
(3) Die Provinzen regeln für den Teil der entsprechenden örtlichen Zuständigkeit mit Gesetz die Formen und die Art des besonderen Schutzes; zur Begünstigung der Gleichartigkeit der betreffenden Regelungen treffen der Staat und die Provinzen vorher die erforderlichen Vereinbarungen auf der Grundlage der wesentlichen Prinzipien des Schutzes der Naturgüter, die durch internationale Abmachungen festgelegt sind.
(4) Die einheitliche Verwaltung des Parkes wird durch die Errichtung eines eigenen Konsortiums zwischen dem Staat und den zwei Provinzen durchgeführt, die für den Teil ihrer Zuständigkeit mit Gesetz nach Übereinkunft zwischen den drei Körperschaften verfügen.
(5) Bis zur Errichtung des Konsortiums nach dem vorstehenden Absatz üben die Provinzen die Verwaltungsbefugnisse nach Absatz 1 aus, indem sie das Amt der Forstdomänenverwaltung für den Stilfser-Joch-Park in Bormio in Anspruch nehmen. Die Ausgaben für die Zahlung der Bezüge an das Staatspersonal betreffend die Parkverwaltung gehen zu Lasten des Staatshaushaltes unbeschadet des Ersatzanspruches gegenüber den Provinzen in bezug auf die in Übereinkunft mit den Provinzen zu deren Verfügung gestellten Bediensteten.
(6) Das Personal nach dem vorstehenden Absatz hat das Recht, die Überstellung an die Provinz, der es zur Verfügung gestellt wurde, binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des im Absatz 4 vorgesehenen Gesetzes derselben Provinz zu beantragen, und kann für die durch das Konsortium abgewickelten Dienste bestimmt werden. Dem überstellten Personal wird die Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(7) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1935, Nr. 740, und der mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 1178, genehmigten Verordnung bleiben sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Regelung nach Absatz 3 wirksam, unbeschadet der Befugnis der Provinzen, auch vorher hinsichtlich der Ausdehnung des Parkes im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels Maßnahmen zu treffen.