(1) In Durchführung des Artikels 8, Ziffer 4, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird die Provinz Bozen ermächtigt, ein Netz zu errichten und zu betreiben, das geeignet ist, den zeitgleichen Empfang der Hörfunk- und Fernsehsendungen ausländischer Hörfunk- und Fernsehanstalten aus dem deutschen und ladinischen Kulturraum im Gebiet der Provinz mittels Verwendung jeglichen technischen Mittels zu ermöglichen.
(2) Der technische Plan des Netzes nach dem vorstehenden Absatz und die etwaigen Abänderungen werden im Rahmen der entsprechenden Zuständigkeiten zwischen der Provinz und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen auch zum Zwecke der Koordinierung mit den anderen Fernmeldediensten vereinbart.5)
(3) Für den Transport der Programme kann die Provinz, wenn es erforderlich ist, die verfügbaren Strecken des öffentlichen staatlichen Fernmeldenetzes des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und seiner Konzessionsinhaber zu den gesetzlichen Bedingungen verwenden.
(4) Zum Zwecke des Empfanges nach Absatz 1 wird die Provinz ermächtigt, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes in ihrem Gebiet bestehende private Anlagen zu erwerben, um sie umzustrukturieren und zu betreiben. Die privaten Anlagen, die nicht von der Provinz erworben werden oder die in der Folge in dem technischen Plan nach Absatz 2 nicht berücksichtigt werden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 195 der Post- und Fernmeldeordnung.
(5) Der Betrieb des Netzes nach Absatz 1 unterliegt der in die Zuständigkeit des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen fallenden technischen Aufsicht. Das Netz darf für Hörfunk- und Fernsehsendungen nicht verwendet werden, die von den im Absatz 1 genannten verschieden sind.
(6) Für die Einhaltung des Gesetzes nach Artikel 21, letzter Absatz der Verfassung ist die Provinz im Rahmen ihrer eigenen Ordnung hinsichtlich der Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich, die über ihr eigenes Netz aus dem Ausland empfangen werden.
(7) Die zwischen der Provinz und den ausländischen Hör- und Fernsehanstalten für den Empfang der Programme nach diesem Dekret vereinbarten Bedingungen unterliegen der Genehmigung durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen.
(8) Unter Berücksichtigung der im Autonomiestatut und in diesem Dekret festgelegten Grundsätze werden die Bestimmungen über die Verwendung der Hörfunk- und Fernsehvorrichtungen in der Provinz Bozen mit den zu erlassenden Reformgesetzen in Einklang gebracht.
(9) Auf der Grundlage der Artikel 2 und 102 des Statutes haben die autonomen Provinzen Trient und Bozen das Recht, Initiativen zu ergreifen, um auch mittels Errichtung entsprechender Anlagen den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen in ladinischer Sprache zu ermöglichen und sich mit anderen europäischen Kulturräumen in Verbindung zu setzen und zwar beschränkt auf das Gebiet der jeweiligen Provinz. Es sind die Absätze 2 und 5 dieses Artikels anzuwenden.6)