(1) Als den geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werten zugehörig gelten die unbeweglichen und beweglichen Sachen, die den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, und den nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen unterliegen sowie alle jene Sachen, die auf Grund ihrer Beziehung zur Kulturgeschichte Pflege und Schutz verdienen.
(2) In der Provinz Trient umfassen die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch die Archive und Dokumente der Provinz sowie deren Behörden und der Gemeinden bzw. die Archive und Dokumente der anderen örtlichen Körperschaften und der anderen öffentlichen Körperschaften, was die in die Zuständigkeit der Provinz fallenden Sachgebiete anbelangt, ferner die Archive und Dokumente von Privatpersonen.
(3) Aufrecht bleiben die Zuständigkeiten des Staates in bezug auf die von einer paritätischen Kommission, die aus drei Vertretern des Ministeriums für Kulturgüter und -tätigkeiten und aus drei Vertretern der Provinz zusammengesetzt ist, als von besonderem gesamtstaatlichen historischen Interesse befundenen Archive von Privatpersonen.
(4) Beim historischen Archiv der Provinz Trient können auf Antrag auch Archive und Dokumente von Privatpersonen hinterlegt werden, die nicht als von besonderem gesamtstaatlichen historischen Interesse im Sinne des vorstehenden Absatzes erklärt wurden.
(5) Die Archive und Dokumente des Staatsarchivs von Trient, die in der Anlage A) zu diesem Dekret angeführt sind, werden der Provinz Trient zwecks Aufbewahrung und Instandhaltung anvertraut. Im Einvernehmen zwischen dem Minister für Kulturgüter und -tätigkeiten und dem Präsidenten der Provinz Trient können der Provinz weitere für diese interessante Archive und Dokumente des Staatsarchivs zwecks Aufbewahrung und Instandhaltung anvertraut werden. Der Schutz und die Aufsicht über vertrauliche Akte bleiben dem Staat vorbehalten, und zwar gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409und des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Dezember 1975, Nr. 854.
(6) Die im zweiten Satz des vorstehenden Absatzes enthaltene Bestimmung wird auch auf die Provinz Bozen angewandt, was die Archive und Dokumente anbelangt, die dieser im Sinne des II. Titels des Gesetzes vom 11. März 1972, Nr. 118 (Maßnahmen zugunsten der Südtiroler Bevölkerung) nicht anvertraut wurden.3)