(1) Die planmäßigen Grundschullehrer, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 1967, Nr. 1213, und für die Dauer von fünf Jahren laut Artikel 6 desselben Gesetzes den Grundschuldirektionen der Provinzen Trient und Bozen für Dienste im Bereich der Schulpatronate und der provinzialen Konsortien dieser Patronate zugewiesen sind, gehen mit dem Tag in das Dienstverhältnis zur Provinz über, welchen das Landesgesetz vorsieht, das die Bereiche der genannten Dienste und des betroffenen Personals regelt, wenn sie nicht innerhalb der im genannten Gesetz festgelegten Frist um Verbleib im Staatsdienst angesucht haben.
(2) Das Personal, das in das Dienstverhältnis zu den Provinzen übergeht, behält in jeder Hinsicht die Stellung in der Laufbahn und die Besoldung bei, die es zum Zeitpunkt des Überganges im staatlichen Herkunftsstellenplan innehatte, und hat Anspruch auf weiteren Aufstieg in der Laufbahn nach der Ordnung für das Personal der Provinzen, welches Aufgaben der entsprechenden Rangstufe ausübt.
(3) Das Personal nach Absatz 1, das im Dienstverhältnis zum Staat verbleiben möchte, kann innerhalb der im Landesgesetz nach Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Frist ansuchen, zum Unterricht zurückversetzt zu werden und auf Ersuchen auch in Überschreitung des Stellenplanes den Schulen der Gemeinde zugewiesen zu werden, in der es Dienst leistet.