Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 2007, Nr. 37.
(1) Für die Anerkennung der im Anhang A angeführten Tätigkeiten, für deren Aufnahme oder Ausübung die geltenden Rechtsvorschriften allgemeine, kaufmännische oder berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, ist der Nachweis erforderlich, dass die betreffende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt wurde.