Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Mai 2003, Nr. 20.
(1) Die vorliegende Durchführungsverordnung regelt den Dienst "Frauenhaus", in der Folge als Dienst bezeichnet, laut Landesgesetz vom 6. November 1989, Nr. 10, in geltender Fassung.
(1) Der Dienst richtet sich an folgende Zielgruppen:
(1) Für die Kostenbeteiligung seitens der Nutzerinnen wird Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, angewandt.
(1) Der Dienst umfasst die Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen und die stationären Einrichtungen, die sich einander ergänzen.
(2) Die stationären Einrichtungen unterteilen sich in Frauenhaus und geschützte Wohnungen.
(3) Die allgemeine Zugänglichkeit zu diesem Dienst wird durch einen mit grüner Nummer ausgestatteten Telefondienst gewährleistet.
(4) Die Adressen der Beratungsstellen sind öffentlich, die Adressen der Frauenhäuser und der geschützten Wohnungen sind geheim.
(1) Die Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen bietet nachstehende Dienstleistungen:
(2) Die Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen hat folgende Öffnungszeiten:
(3) Die Beratung erfolgt unentgeltlich und unter Gewährleistung der Anonymität.
(4) An die Beratungsstelle können sich außer Frauen in Gewaltsituationen auch Dritte und MitarbeiterInnen anderer Dienste - auch telefonisch - wenden.
(1) Das Frauenhaus laut Artikel 4 Absatz 2 bietet den Frauen in Gewaltsituationen und deren Kindern Unterkunft, qualifizierte Unterstützung und Schutz; die Struktur kann die Aufnahme von mindestens sechs (6) Personen plus eine (1) Notaufnahme gewährleisten.
(2) Die Aufnahme, einschließlich der Notaufnahme, ist sonn- und feiertags durch die mit dem Frauenhaus verbundenen Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen oder durch die rund um die Uhr funktionierende Notrufnummer gewährleistet.
(3) Der Aufenthalt der Frauen darf in der Regel nicht sechs Monate überschreiten, sofern nicht eine spezifische Entscheidung des Fachteams vorliegt.
(1) Das Frauenhaus bietet nachstehende Dienstleistungen:
(2) Es wird ein Nachtdienst gewährleistet, der folgende Leistungen bietet:
(1) Die geschützten Wohnungen bieten den Frauen in Gewaltsitutationen und deren Kindern Unterkunft, qualifizierte Betreuung und Sicherheit, unter Gewährleistung von mindestens drei (3) Aufnahmeplätzen sowie einem (1) für die Notaufnahme.
(2) Die Notaufnahme der Frauen und ihrer Kinder ist während der Öffnungszeiten der Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen gewährleistet, unbeschadet der geplanten Aufnahmen.
(1) Die geschützten Wohnungen bieten dieselben Leistungen laut Artikel 7, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten.
(1) Die minderjährigen Kinder, die direkt oder indirekt von Gewaltsituationen betroffen sind, benötigen Unterstützung und regelmäßige sozialpädagogische und psychologische Betreuung vonseiten qualifizierten Personals, in Form von Einzel- oder Gruppentherapie und von gezielter Arbeit mit den Müttern.
(2) Die Zielsetzung der Arbeit mit den Minderjährigen wird individuell, je nach den subjektiven Eigenschaften und dem Reifegrad der Einzelnen vereinbart, wobei auch eine Zusammenarbeit mit den psychosozialen, gesundheitlichen oder fachspezifischen Diensten vorgesehen ist.
(3) Der Dienst bietet den Kindern und ihren Müttern angemessene Räumlichkeiten, Hilfe, Schutz, Begleitung und Beratung mit dem Ziel, das psychophysische Wohlbefinden der Minderjährigen zu stärken und zu verbessern und ein Gleichgewicht zwischen Mutter und Kind herzustellen, wobei ein gewaltfreier Lebensstil angestrebt werden soll.
(1) Der Dienst verfügt über qualifiziertes Personal: weibliches Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der beherbergten Frauen und ihrer Kinder, Verwaltungspersonal sowie Fachleute für die juristische Beratung.
(2) Das Personal arbeitet im Team und muss an angemessenen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, einschließlich der nötigen Supervision.
(3) Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des zuständigen Personals wird auf Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 6. November 1989, Nr. 10, verwiesen.
(4) Das für die fachspezifische und psycho-soziale Beratung zuständige weibliche Fachpersonal muss einen der nachstehenden Berufstitel vorweisen:
(1) In der Frauenberatungsstelle werden die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Beratungen durch nachstehende Personen gewährleistet:
(1) Im Frauenhaus hat mindestens eine weibliche Fachkraft rund um die Uhr Dienst zu leisten.
(2) Für die Arbeit mit den minderjährigen Kindern muss bei Bedarf mindestens eine weibliche Fachkraft gewährleistet werden.
(1) In den geschützten Wohnungen ist die Anwesenheit mindestens einer weiblichen Fachkraft für die Arbeit mit den Frauen sowie, bei Bedarf, einer zumindest teilzeitbeschäftigten weiblichen Fachkraft für die Arbeit mit den minderjährigen Kindern erforderlich.
(1) Die Landesregierung setzt weitere Qualitätsstandards und -indikatoren zum Zwecke der Akkreditierung des Dienstes fest.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.