In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 631)
Verordnung über die schulinterne Organisation - Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40: Ordnung der Berufsbildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. April 1995, Nr. 16.

Art. 1 (Anwendungsgebiet)

(1)Diese Verordnung regelt die interne Organisation und die internen Verfahren der Schulen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, sowie die diesbezügliche finanzielle und buchhalterische Gebarung.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde in dieser Verordnung verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.“

(3)Den Kindergartensprengeln gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, steht es frei, die Bestimmungen des Abschnitts II anzuwenden.2)

2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

ABSCHNITT I
ORGANISATION UND INTERNE VERFAHREN
3)

Art. 2 (Dauer der Unterrichtseinheiten)

(1) Bei der Festlegung der Unterrichtseinheiten sind vorrangig die organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Erfordernisse zu berücksichtigen

(2) Die Unterrichtseinheiten können unter Berücksichtigung der Erfordernisse laut Absatz 1 und der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden von verschiedener Dauer, auch über oder unter einer Stunde, sein.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für die Musikschulen Anwendung. 4)

4)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Juli 2012, Nr. 24.

Art. 3 (Unterrichtsbesuch)  delibera sentenza

(1) Die Schüler sind verpflichtet, den im Stundenplan vorgesehenen Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Darüberhinaus sind die Schüler verpflichtet, an Schulveranstaltungen teilzunehmen, die von der Schulleitung als verbindlich erklärt werden, auch wenn sie außerhalb des normalen Stundenplans stattfinden.

(2) Für die Schlussbewertung in jedem einzelnen Fach, gegebenenfalls Fächergruppierung sowie Kompetenzbereich und für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist es erforderlich, dass ein Schüler in jedem Fach pro Schuljahr mindestens vier Fünftel der Zeit am Unterricht teilgenommen und die vorgesehene Mindestzahl an Leistungsnachweisen erbracht hat.5)

(3) Hat ein Schüler den Unterricht für weniger als vier Fünftel besucht, kann der Klassenrat diesen auch dann versetzen und zur Abschlussprüfung zulassen, wenn schwerwiegende oder triftige Gründe vorliegen.6)

(4) Von jedem Fernbleiben vom Unterricht muß der Schüler den Klassenvorstand oder die Schulleitung am selben Tag benachrichtigen.

(5) Minderjährige Schüler haben eine schriftliche Rechtfertigung der Absenzen mit Unterschrift der Eltern oder anderen Personen, die die elterliche Gewalt über sie ausüben, vorzulegen.

massimeBeschluss Nr. 2164 vom 30.12.2010 - Bestimmungen über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen in der deutschen, ladinischen, italienischen und land-, forst- und hauswirtschafltichen Berufsbildung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 13.11.2007 - Istruzione pubblica - consiglio di classe - giudizio negativo di idoneità - superamento del esame finale di qualifica professionale
5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.
6)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.

Art. 4 (Die Leistungsbeurteilung)

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsfächern und allfälligen Fächergruppierungen sowie Kompetenzbereichen hat der Lehrer unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplans.7)

(2) Die Leistungsfeststellungen sind sinnvoll über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.

(3) Art, Zahl und Dauer der Leistungsfeststellungen pro Unterrichtsfach, Fächergruppierung, Kompetenzbereich und Bewertungszeitraum werden vom Lehrerkollegium am Beginn des Schuljahres festgelegt.8)

(4) Innerhalb einer Woche dürfen in der Regel nicht mehr als drei Schularbeiten und innerhalb eines Tages nicht mehr als eine Schularbeit stattfinden.

(5) Die Bewertungskriterien für die verschiedenen Formen der Leistungsfeststellung sind den Schülern zu erläutern.

(6) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler, und zwar sowohl der Gesamtleistung als auch der Einzelleistungen, ist folgende siebenteilige Notenskala zu verwenden:

ausgezeichnet

10

sehr gut

9

gut

8

befriedigend

7

genügend

6

ungenügend

5

völlig ungenügend

4

(7) Bei der Beurteilung der Einzelleistungen können auch Zwischennoten vergeben werden.

(8)Das Verhalten der Schüler in der Schule bzw. das Betragen ist in allen Klassen der Oberstufe Beurteilungsgegenstand. Für die Beurteilung des Verhaltens sind folgende Beurteilungsstufen zu verwenden:

  1. ausgezeichnet (10)
  2. sehr gut (9)
  3. gut (8)
  4. befriedigend (7)
  5. genügend (6)
  6. ungenügend (5)

Für die Beurteilung des Verhaltens gelten die Schulordnung und allfällig von der Landesregierung erlassene Kriterien.9)

(9) Die Ergebnisse der Leistungsfeststellungen sind den Schülern nach der mündlichen Prüfung unmittelbar, nach der schriftlichen und praktischen Prüfung innerhalb der darauffolgenden Woche bekanntzugeben.

(10) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "ungenügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(11) Die schriftlichen Arbeiten werden bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres in der Schule aufbewahrt.

(12) Die Schüler und die Eltern oder andere Personen, die die elterliche Gewalt über die Schüler ausüben, haben das Recht, auf Anfrage in die schriftlichen Arbeiten Einsicht zu nehmen.

(13) Das Benehmen und das Betragen bzw. das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden.

(14) Vorgetäuschte Leistungen werden nicht beurteilt.

(15) Wenn ein Schüler infolge von Abwesenheit vom Unterricht die festgelegte Mindestanzahl an schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellungen pro Bewertungszeitraum in einem Fach, einer Fächergruppierung oder einem Kompetenzbereich nicht erreicht, so muss er die fehlenden über den betreffenden Lehrstoff innerhalb oder außerhalb des Unterrichts nachholen. Wenn sich ein Schüler dem bis zum Ende des Schuljahres entzieht, wird er im entsprechenden Fach oder in der Fächergruppierung oder im Kompetenzbereich nicht bewertet; die Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleibt unbenommen.10)

(16) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen, besonders wenn sie über das Wochenende oder während der Ferien erarbeitet werden müssen, ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen und auf allfällige schulische und nebenschulische Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.

7)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.
8)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.
9)
Art. 4 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.
10)
Absatz 15 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 5 (Versetzung)  delibera sentenza

(1)Ein Schüler wird in die nächst höhere Klasse versetzt, bzw. schließt das Schuljahr positiv ab, wenn er in allen Fächern, gegebenenfalls Fächergruppierungen oder Kompetenzbereichen, und, beschränkt auf die Klassen der Oberstufe, im Betragen, eine positive Beurteilung aufweist.11)

(2)Die Versetzung wird vom Klassenrat beschlossen. Dieser bestätigt die von den einzelnen Lehrpersonen vorgeschlagenen Noten oder ändert sie ab, auch wenn diese negativ sind.12)

(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedes Mitglied des Klassenrates hat nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(4) Bei der Entscheidung der Schlußnote sind die Jahresleistung und die Gesamtentwicklung des Schülers während des ganzen Schuljahres zu berücksichtigen.

(5) Bei einer oder mehreren negativen Noten kann der Klassenrat die Entscheidung über die Versetzung aussetzen und mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen vor Unterrichtsbeginn des darauf folgenden Schuljahres überprüfen, ob die Lerndefizite aufgeholt wurden. Das Datum, die Modalitäten und die Inhalte werden den Schülern bzw. im Falle Minderjähriger ihren gesetzlichen Vertretern mitgeteilt.13)

(6)Die Termine für die Semesterbewertung und für die Schlussbewertung werden entsprechend dem Schulkalender vom Direktor festgelegt. Für die Lehrlingsausbildung wird nur eine Schlussbewertung durchgeführt.14)

(7)  Gegen die Entscheidungen der Klassenräte in Bezug auf die Bewertung der Schüler kann, nur aus Rechtmäßigkeitsgründen, beim Direktor der Abteilung Berufsbildung Rekurs eingereicht werden. Der Abteilungsdirektor entscheidet endgültig innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung.15)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 13.11.2007 - Istruzione pubblica - consiglio di classe - giudizio negativo di idoneità - superamento del esame finale di qualifica professionale
11)
Art. 5 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 3 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7, und dann durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57, so ersetzt.
12)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.
13)
Art. 5 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.
14)
Art. 5 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 4 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.
15)
Art. 5 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 5 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.

Art. 5/bis (Leistungsbeurteilung und Versetzung im Lernfeldunterricht)

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Artikels, wenn der Lehrplan einen Unterricht nach Lernfeldern vorsieht.

(2) Im Lernfeldunterricht werden folgende Kompetenzbereiche gefördert und bewertet:

  1. die berufsfachliche Kompetenz (BFK),
  2. die kommunikative Kompetenz (KK),
  3. die soziale Kompetenz (SK),
  4. die Methodenkompetenz (MK).

Die Kompetenzen drücken aus, wie Schüler das Wissen und Können sowie die Fähigkeiten und Haltungen in diesen vier Kompetenzbereichen in alltägliche Berufs- und Lebenssituationen einzubringen und anzuwenden vermögen.

(3) Ein Schüler schließt das Schuljahr positiv ab, wenn er in folgenden Fächern, Fächergruppierungen oder Kompetenzbereichen, sofern diese im Lehrplan vorgesehen sind, eine positive Bewertung aufweist:

  1. Kommunikative Kompetenz,
  2. Soziale Kompetenz,
  3. Methodenkompetenz, als Einzel- oder Sammelbewertung,
  4. Berufsfachliche Kompetenz,
  5. Deutsch,
  6. Italienisch,
  7. Englisch,
  8. Gemeinschaftskunde/Zeitgeschichte,
  9. Rechts- und Wirtschaftskunde,
  10. Mathematik und Fachrechnen,
  11. Sport und Bewegung,
  12. Betragen beschränkt auf die Klassen der Oberstufe.

(4)  Der Klassenrat bestimmt, Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen. Das Lernfeldteam, welches die inhaltliche Unterrichtsgestaltung übernommen hat, schlägt die Leistungsbewertung vor.

(5)  Die Versetzung wird vom Klassenrat beschlossen. Dieser bestätigt oder ändert die von den einzelnen Lehrpersonen bzw. Lernfeldkernteams vorgeschlagenen Bewertungen.

(6)  Bei einer oder mehreren negativen Noten kann der Klassenrat die Entscheidung über die Versetzung aussetzen und mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen vor Unterrichtsbeginn des darauf folgenden Schuljahres überprüfen, ob die Lerndefizite aufgeholt wurden. Das Datum, die Modalitäten und die Inhalte werden den Schülern bzw. im Falle Minderjähriger ihren gesetzlichen Vertretern mitgeteilt.

(7)  Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied des Klassenrates hat nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Klassenratssitzung ist ein Protokoll zu führen.

(8) Bei der Entscheidung der Schlussnote sind die Jahresleistung und die Gesamtentwicklung des Schülers zu berücksichtigen. Dabei sind arithmetische Mittelwerte nur eine Grundlage der Bewertung.

(9)  Sieht der Lehrplan einen Unterricht nach vergleichbaren pädagogisch-didaktischen Konzepten vor, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern im Lehrplan nichts anderes vorgesehen ist.16)

16)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.

Art. 6 (Individuelle Bewertung der Schüler mit Funktionsdiagnose oder Funktionsbeschreibung)

(1)Schüler mit Funktionsdiagnose oder Funktionsbeschreibung werden auf der Grundlage der vom Klassenrat definierten Zielsetzungen und Kriterien bewertet.

(2) Die vom Klassenrat für die einzelnen Schüler festgelegten Lernziele entsprechen dem Lehrplan und dem Klassenziel oder weichen davon ab. Je nachdem, ob sie entsprechen oder abweichen, sieht der Klassenrat eine zielgleiche oder zieldifferente Förderung des Schülers vor.

(3) Für die Feststellung der Lernfortschritte sind individualisierte Behelfe und Methoden zulässig, die über die herkömmlichen Prüfungsaufgaben und -instrumente hinausgehen.

(4)  Erreicht der Schüler seine Zielsetzungen in Form einer positiven Beurteilung in allen Fächern, gegebenenfalls Fächergruppierungen oder Kompetenzbereichen, und im Betragen, wird er in die nächst höhere Klasse versetzt.

(5) Für die individuelle Förderung und Bewertung von Schülern mit Funktionsdiagnose oder Funktionsbeschreibung ist der gesamte Klassenrat zuständig. Die Integrationslehrperson ist vollberechtigtes Klassenratsmitglied und übt das Stimm- und Bewertungsrecht für alle Schüler der jeweiligen Klasse aus.

(6)  Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 4, von Artikel 5, mit Ausnahme von Absatz 5, und von Artikel 5bis, mit Ausnahme von Absatz 6.17)

17)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.

Art. 7 18)

18)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.

Art. 8 (Kollegialorgane)  delibera sentenza

(1) Um die Mitwirkung an der Führung der Schule zu verwirklichen und ihr die Eigenschaft einer Gemeinschaft zu geben, die in gediegener Wechselwirkung zu allen Bereichen des sozialen und staatsbürgerlichen Lebens steht, werden unter Beachtung der Eigenverantwortung des Abteilungsdirektors, der Direktoren und der Lehrkräfte folgende Kollegialorgane geschaffen:

(2) Das Lehrerkollegium setzt sich aus allen Lehrern zusammen, die an der Schule Dienst leisten; den Vorsitz im Kollegium führt der Direktor der Schule.

Das Lehrerkollegium hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. es macht Vorschläge und gibt Anregungen zur Verbesserung des Ausbildungsangebotes und für neue Ausbildungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen. Zu diesem Zwecke schlägt es Arbeitsplatzanalysen und Neuformulierungen von Berufsprofilen vor;
  2. es bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Ausbildungstätigkeit, um deren Wirksamkeit hinsichtlich der geplanten Ziele festzustellen und schlägt, wenn nötig, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungstätigkeit vor;
  3. es unterbreitet dem Direktor der Schule Vorschläge für die Bildung und Zusammensetzung der Klassen, für die Erstellung des Stundenplans und andere organisatorische Fragen;
  4. es wählt die Schulbücher und die Lehrmittel, wobei bei Schulen gleicher Fachrichtung eine Koordinierung anzustreben ist;
  5. es genehmigt die Schulordnung;
  6. es fördert Initiativen von Schulversuchen und unterbreitet Vorschläge für die interne und externe Fort- und Weiterbildung der Lehrer.

(3) Das Lehrerkollegium konstituiert sich zu Beginn eines jeden Schuljahres und tritt jedes Mal zusammen, wenn der Direktor es für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

(4) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lehrern, die an einer Schule dasselbe Fach oder verwandte Fächer unterrichten, und um die Arbeit des Lehrerkollegiums zu erleichtern, können Untergruppen des Lehrerkollegiums, nämlich Fachgruppen, gebildet werden. Im besonderen unterbreiten sie

  1. dem Lehrerkollegium Vorschläge für die Wahl der Schulbücher und Lehrmittel,
  2. den Klassenräten Vorschläge für Projekte, Ausstellungen, Leistungswettbewerbe u.ä.

(5) Der Klassenrat setzt sich jeweils aus den Lehrern einer Klasse zusammen. Ihm gehören außerdem an:

  1. zwei Schülervertreter, die von den Schülern der Klasse gewählt werden,
  2. zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten, wenn dies die Erziehungsberechtigten von einem Drittel der Schüler verlangen.

(6) Dem Klassenrat steht der Direktor oder der Klassenvorstand bzw. ein vom Direktor beauftragter Lehrer vor, der Mitglied des Gremiums ist. Die Einberufung erfolgt durch den Direktor. Er muß das Gremium auch dann einberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.

(7) Der Klassenrat

  1. unterbreitet dem Lehrerkollegium Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit, insbesondere zu unterrichtsergänzenden, neben- und außerschulischen Tätigkeiten, zur Anpassung des Stundenplans an besondere Erfordernisse und zu Fragen der Schulfürsorge;
  2. plant Projekte, die auch fächerübergreifend sein können, und führt sie durch;
  3. er bewertet die Schüler, entscheidet über ihre Versetzung und schlägt Disziplinarmaßnahmen gegen sie vor;
  4. er prüft Fälle geringen Lernerfolgs oder schwierigen Verhaltens von Schülern, um zu ermitteln, wie ihnen auf persönlicher und schulischer Ebene möglichst wirksam geholfen werden kann. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit Fachleuten erfolgen, die mit Aufgaben ärztlicher oder psychopädagogischer Natur betraut oder als Schul- und Berufsberater tätig sind.

(8) Die unter Absatz 7 Buchstaben c) und d) angeführten Befugnisse nimmt der Klassenrat ohne Schülervertreter und Vertreter der Erziehungsberechtigten wahr.

(9) Die Funktion des Sekretärs weist der Direktor dem Klassenvorstand oder - bei dessen Abwesenheit - einem anderen Lehrer zu, der Mitglied des Klassenrates ist.

(10) Der Direktionsrat setzt sich aus dem Direktor, dessen Stellvertreter und drei vom Lehrerkollegium jährlich gewählten Lehrern zusammen, wobei nach Möglichkeit die verschiedenen Unterrichtsbereiche (Theorie und Praxis), die verschiedenen Berufssparten bzw. Schultypen zu berücksichtigen sind.

(11) Der Direktionsrat beschließt

  1. die Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler gemäß Buchstaben c) und d) des Artikels 10,
  2. die Anpassung des Schulkalenders an die örtlichen Verhältnisse.

(12) Außerdem berät der Direktionsrat den Direktor und stellt das Bindeglied zwischen diesem und dem Lehrkörper dar. Auf diese Weise soll er zu einem guten Betriebsklima an der Schule beitragen. Besonders vor der Neuanschaffung von Einrichtungen und baulichen Veränderungen, die den Schulbetrieb betreffen, ist der Direktionsrat anzuhören.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 22.11.2004 - Rappresentanza legale del minore - raggiungimento della maggiore età in corso di giudizio - istruzione pubblica - giudizio di non ammissione agli esami finali - iniziative di integrazione e di sostegno

Art. 9 (Mitwirkung der Schüler)

(1) Den Schülern muß Gelegenheit geboten werden, entsprechend den gegebenen Möglichkeiten insbesondere in den sie unmittelbar berührenden Angelegenheiten am Schulleben mitzuwirken. Den Schülern steht das Recht zu,

  1. angehört zu werden,
  2. informiert zu werden,
  3. Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben.

(2) Im Rahmen der Mitwirkung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und allgemeinen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(3) Die Schülervertreter in den Klassenräten bilden den Schülerrat der Schule, der befugt ist, über die mit der Schule zusammenhängenden Anliegen der Schüler zu beschließen. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(4) Pro Semester ist den Schülern das Abhalten von Schulversammlungen und Klassenversammlungen im Ausmaß von jeweils höchstens sechs Unterrichtsstunden gestattet. Weitere Versammlungen können außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, die Verfügbarkeit der Räume vorausgesetzt. Während des letzten Unterrichtsmonats können keine Versammlungen stattfinden.

(5) Die Schülerversammlung wird vom Vorsitzenden des Schülerrates, auch auf Antrag der Mehrheit des Rates, einberufen. Über den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen muß der Vorsitzende den Direktor der Schule mindestens fünf Tage vorher informieren.

Art. 10 (Disziplinarmaßnahmen)

(1) Folgende Disziplinarmaßnahmen für Schüler können unter Berücksichtigung der Schwere der Verstöße getroffen werden:

  1. mündliche Ermahnung mit Eintragung in das Klassenbuch,
  2. Ausschluß vom Unterricht für einen Zeitraum von nicht mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen,
  3. Ausschluß vom Unterricht bis zum Ende des Schuljahres, von den Schlußbewertungen und den Prüfungen,
  4. Verweis von der Schule.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a), werden vom Lehrer oder vom Direktor getroffen.

(3) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b), werden vom Klassenrat verhängt. In dringenden Fällen kann der Direktor einen Ausschluß vom Unterricht für höchstens 5 aufeinanderfolgende Tage verfügen.

(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d), dürfen nur dann angewandt werden, wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von didaktischen und Erziehungsmitteln erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Unversehrtheit oder ihres Eigentums darstellt.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d), verhängt der Direktor auf Beschluß der Direktionsrates nach Anhören des Klassenrates.

(6) Ein für die Disziplinarmaßnahmen eines bestimmten Grades zuständiges Organ kann immer auch Maßnahmen niedrigeren Grades treffen.

(7) Beschlüsse der Kollegialorgane über Disziplinarstrafen werden nach Anhören der Rechtfertigungen des betroffenen Schülers und, wenn dieser minderjährig ist, der Personen, die die elterliche Gewalt über ihn ausüben, getroffen.

(8) Die Maßnahmen, die einen auch nur zeitweiligen Ausschluß vom Unterricht beinhalten, müssen den Personen, die die elterliche Gewalt über den betroffenen Schüler ausüben bzw. dem Schüler persönlich, wenn er volljährig ist, mitgeteilt werden.

(9)Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind definitiv. Gegen die gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) verhängten Disziplinarmaßnahmen können die Personen, die die elterliche Gewalt über den Schüler ausüben bzw. der volljährige Schüler selbst innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung beim Abteilungsdirektor für die Berufsausbildung Rekurs einreichen.19)

19)
Art. 10 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.

Art. 11 (Der Klassenvorstand) (Tutor)

(1) Der Direktor hat für jede Klasse einen Lehrer als Klassenvorstand zu bestellen. Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die Verbindung derselben mit den Anforderungen des Berufslebens, die Abstimmung des Unterrichts auf die Leistung der Klasse, die Beratung der Schüler in schulischer und persönlicher Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und den Personen, die die elterliche Gewalt über die Schüler ausüben, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.

(2) Um ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen - wo es notwendig ist - zu gewährleisten, beruft der Direktor die Klassenvorstandskonferenz ein.

(3) Als Ausgleich für die anfallende Mehrarbeit steht dem Klassenvorstand für die Dauer des Schuljahres eine Förderungszulage zu, die im bereichübergreifenden Tarifabkommen festzulegen ist.

Art. 12 (Geltungsbereich)

(1)Dieser Abschnitt gilt für alle Fachschulen und Vollzeitkurse der Berufsbildung des Landes und für solche, die vom Land genehmigt sind. Sie gilt auch für die Lehrlingsausbildung und für die gleichgestellten Schulen der Berufsbildung. Für die Bewertung bei der Abschlussprüfung an den gleichgestellten Schulen der Berufsbildung werden die Bildungsguthaben gemäß den staatlichen Bestimmungen zuerkannt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung und deren Durchführung erfolgt nach den geltenden staatlichen Bestimmungen.20)

20)
Art. 12 wurde zuerst so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57, und später durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.
3)
Die Überschrift „Abschnitt I...“ wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

ABSCHNITT II
FINANZGEBARUNG UND BUCHHALTUNG
21)

Art. 13 (Allgemeine Grundsätze)

(1)Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die jährliche Finanzgebarung der Schulen erfolgt aufgrund eines Haushaltsvoranschlages.

(2)Die Finanzgebarung der Schulen erfolgt in Form des Kompetenzhaushaltes und muss sich an die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit halten. Dabei befolgt sie die Grundsätze der Transparenz, Jährlichkeit, Allgemeinheit, Vollständigkeit, Einheitlichkeit, Wahrhaftigkeit und des finanziellen Gleichgewichtes.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 14 (Haushaltsvoranschlag)

(1)Der Haushaltsvoranschlag wird vom Direktor der Schule erstellt; dieser übermittelt ihn zur Genehmigung an die für die Berufsbildung zuständige Abteilung, in der Folge als zuständige Abteilung bezeichnet.

(2)Dem Voranschlag werden beigelegt:

  1. Bericht, in dem die zu verwirklichenden Ziele und die Bestimmung der Ressourcen angegeben sowie die Ergebnisse der laufenden Finanzgebarung zusammenfassend erläutert werden,
  2. eine Tabelle, aus der der voraussichtliche Verwaltungsüberschuss hervorgeht.

(3)Im Haushaltsvoranschlag werden alle Einnahmen angegeben, sowie die in Gruppen zusammengefügten Ausgabenbereitstellungen, die für den allgemeinen Verwaltungs- und Unterrichtsbetrieb der Schule zugeteilt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf jenen der Einnahmen nicht überschreiten.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 15 (Einnahmen der Schule)

(1) Die Einnahmen entstammen aus Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, von anderen öffentlichen Körperschaften und von privaten Subjekten sowie aus Spenden oder aus Verträgen einschließlich Sponsoring.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 16 (Reservefonds)

(1)Im Haushalt ist auf der Ausgabenseite ein Reservefonds vorgesehen, der nicht mehr als fünf Prozent der ordentlichen Finanzausstattung ausmachen darf.

(2)Die Behebungen aus dem Reservefonds werden mit Maßnahme des Direktors verfügt.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 17 (Verwaltungsüberschuss)

(1)In den Haushalt wird als erstes Einnahmekapitel der Verwaltungs überschuss eingetragen, der zum 31. Dezember des dem Bezugsjahr vorausgehenden Haushaltsjahres angenommen wird.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 18 (Durchlaufkonten)

(1)Die Durchlaufkonten, die im Haushalt aufscheinen, umfassen die Einnahmen und Ausgaben, die für Rechnung Dritter getätigt werden. Diese stellen gleichzeitig sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung für die Schulen dar. 22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 19 (Haushaltsänderungen)

(1)Der Direktor überprüft periodisch die finanziellen Verfügbarkeiten, um eventuell notwendige Haushaltsänderungen vornehmen zu können.

(2)Die ausgleichenden Haushaltsänderungen und jene, die aus Mehreinnahmen von privaten Subjekten herrühren, werden mit Dekret des Direktors angeordnet und der zuständigen Abteilung mitgeteilt.

(3)Alle übrigen Haushaltsänderungen, die nicht im Absatz 2 angeführt sind, befolgen den Ablauf, der für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages vorgesehen ist. 22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 20 (Jahresabschlussrechnung)

(1)Die Jahresabschlussrechnung umfasst ausschließlich die Finanzrechnung. Der Jahresabschluss-rechnung werden beigelegt:

  1. die Verwaltungslage, die den Kassenbestand oder das Kassendefizit zu Beginn des Haushaltsjahres, die eingehobenen Beträge und jene, die in der laufenden und Rückstände-gebarung ausbezahlt wurden, den Kassenbestand oder das Kassendefizit bei Haushaltsabschluss und den Verwaltungsüberschuss aufzeigt;
  2. das Verzeichnis der aktiven und passiven Rückstände mit Angabe des Rechtsgrundes der Forderung oder der Verbindlichkeit und deren Höhe.

(2)In Bezug auf die im Haushalt enthaltene Einnahmen- und Ausgabenordnung umfasst die Finanzrechnung: die festgestellten, eingehobenen und einzuhebenden Einnahmen der laufenden Gebarung und die zweckgebundenen, bezahlten und noch auszuzahlenden Ausgaben der laufenden Gebarung sowie die Ergebnisse der aktiven und der passiven Rückständegebarung.

(3)Die Jahresabschlussrechnung wird bis zum 31. Jänner des dem Bezugsjahr folgenden Jahres erstellt. Der Direktor erstellt die Jahresabschlussrechnung zusammen mit einem ausführlichen Bericht, der die Entwicklung der Verwaltung der Schule und deren Ergebnisse in Bezug auf die vorgegebenen Ziele darlegt.

(4)Die vom Direktor erstellte Abschlussrechnung wird der zuständigen Abteilung zur Genehmigung übermittelt.

(5) Die zuständige Abteilung überprüft zusammen mit der Abteilung Finanzen und Haushalt periodisch die Korrektheit der Buchhaltungsunterlagen; sie geben ein Gutachten über die buchhalterische Richtigkeit der Jahresabschlussrechnung ab. Mindestens einmal im Jahr führen sie eine Inspektion an der Schule durch.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 21 (Kassendienst)

(1)Mit dem Kassendienst wird das Kreditinstitut, welches den Schatzamtsdienst für das Land durchführt, beauftragt, und zwar zu den Bedingungen, wie sie aus der bestehenden Vereinbarung hervorgehen. 22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 22 (Fonds für Ökonomatsdienste und geringfügige Ausgaben)

(1)Die geringfügigen Ausgaben und jene betreffend den Ökonomatsdienst der Schule, kann der Direktor entweder selbst verwalten oder einen oder mehrere Personen dazu delegieren. Der Kassenvorschuss wird mit eigenem Zahlungsauftrag zu Lasten der Durchlaufkonten verfügt.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 23 (Buchungsunterlagen)

(1)Die obligatorischen Buchhaltungsdokumente sind:

  1. der Haushaltsvoranschlag,
  2. das Kassenjournal,
  3. die Jahresabschlussrechnung.

(2)Im Kassenjournal werden sämtliche Einhebungs- und Zahlungsbewegungen am Tag der Ausstellung der entsprechenden Anweisungen eingetragen.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 24 (Vordrucke und elektronische Buchhaltung)

(1)Die zuständigen Abteilungen legen gemeinsam die erforderlichen Vordrucke fest, um die Einheitlichkeit der Buchhaltungsdokumente sowie des Systems der Buchhaltungs- und Finanzgebarung zu gewährleisten.

(2)Die zuständigen Abteilungen, welche auf die Unterstützung der Abteilung Finanzen und Haushalt zurückgreifen, erlassen Richtlinien und bindende Anleitungen zur Anwendung dieses Abschnitts, einschließlich Richtlinien und Anleitungen für die Erstellung des Haushalts, für die Führung der obligatorischen Buchhaltungsdokumente, für die Jahresabschlussrechnung und für alle weiteren Aspekte, die für eine gute Verwaltung der Buchhaltung der Schulen notwendig sind.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 25 (Zusätzliche Ausgaben der Schule)

(1)Die Schule kann Ausgaben für das Zeremoniell, für Veranstaltungen und für Repräsentation tätigen.

(2)Zu den Repräsentationsausgaben zählen jene, die der Realisierung von Initiativen zur Bildung und Erweiterung eines Netzwerkes von öffentlichen Beziehungen mit der Arbeitswelt und den Sozialpartnern, mit anderen Bildungs- und mit Forschungseinrichtungen sowie mit den Familien und den Schülern dienen.

(3)Die Gebarung der Ausgaben laut diesem Artikel erfolgt gemäß Ermächtigung des Direktors und unter Beachtung folgender Prinzipien:

  1. Eintragung in den Haushalt von speziellen Haushaltsmitteln, deren maximaler Betrag mit Richtlinie im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 zu bestimmen ist,
  2. Zusammenhang zwischen Ausgabe und erzieltem Ergebnis,
  3. Ausschluss jeder Repräsentationstätigkeit im institutionellen Dienstverhältnis,
  4. Ausschluss von Repräsentationsausgaben aus reiner Freigebigkeit.22)
22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 26 (Geschäftsfähigkeit)

(1)Der Direktor hat im Rahmen der für die Ämter der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen volle Vertragsautonomie.

(2)Im Falle der Außenstellen von Schulen kann der Direktor das Schulpersonal zur Durchführung der Ankäufe delegieren; vorher muss jedoch das Ausgabenlimit festgelegt werden.22)

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.

Art. 27 (Schlussbestimmungen und Inkrafttreten)

(1)Für all jenes, das der gegenständliche Abschnitt nicht vorsieht, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten mit Beginn des Finanzjahres 2011 in Kraft.22)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

22)
Die Art. 13 – 27 wurden eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.
21)
Die Überschrift „Abschnitt II...“ wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2010, Nr. 25.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118 
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49 
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690 
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9
ActionActionArt. 9/bis
ActionActionArt. 9/ter
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
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ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58 
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017 
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527 
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
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ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionA Ordnung der Berufsbildung
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Oktober 1955, Nr. 3
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15
ActionActionc) Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29 
ActionActiond) Landesgesetz vom 15. Juli 1981, Nr. 20
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 1990, Nr. 33
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1990, Nr. 34
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 1993, Nr. 35
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63 
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 1999, Nr. 11
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2006, Nr. 38
ActionActionm) Landesgesetz vom 14. März 2008, Nr. 2
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2013, Nr. 25
ActionActionk') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionB Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich
ActionActionC Lehrgänge im Sozialbereich
ActionActionD Anerkennung von Befähigungsnachweisen
ActionActionE Förderung der Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 5. Juli 1963, Nr. 7
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 14. September 1973, Nr. 50
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 27. Juli 1978, Nr. 36
ActionActiond) Landesgesetz vom 28. November 1979, Nr. 17
ActionActione) Landesgesetz vom 8. November 1982, Nr. 33 
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 25. März 1983, Nr. 9
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 17. August 1984, Nr. 9
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 11. Juli 1986, Nr. 17
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 16. April 1987, Nr. 9
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 21. Jänner 1991, Nr. 2
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 21. August 1992, Nr. 34
ActionActionl) Landesgesetz vom 12. Dezember 1997, Nr. 17 
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 21. Jänner 1998, Nr. 1 —
ActionActionn) LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 8
ActionActiono) LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 9
ActionActionp) LANDESGESETZ vom 3. Mai 1999, Nr. 1
ActionActionq) Landesgesetz vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActionr) LANDESGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionActions) LANDESGESETZ vom 28. Juli 2003, Nr. 12
ActionActiont) Landesgesetz vom 8. April 2004, Nr. 1
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 8. April 2004, Nr. 1
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
ActionActionv) Landesgesetz vom 22. Juli 2005, Nr. 5
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionActionw) Landesgesetz vom 23. Dezember 2005, Nr. 13 
ActionActionx) LANDESGESETZ vom 20. Juli 2006, Nr. 7 —
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionActionBestimmungen im Bereich der Einnahmen
ActionActionBestimmungen im Bereich der Ausgaben
ActionActionAndere Bestimmungen
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionA Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
ActionActionB Förderung kultureller Tätigkeiten
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41 
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 13. März 1987, Nr. 5 —
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 18 —
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 7. August 1990, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. April 1992, Nr. 15
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 20. April 1993, Nr. 9
ActionActionArt. 1-32.   
ActionActionArt. 33
ActionActionArt. 34
ActionActionArt. 35 (Aufsicht über die Verwendung der Mittel)
ActionActionArt. 36 (Direkte Verwaltung und Einnahmen)
ActionActionArt. 37 (Experten)
ActionActionArt. 38 (Vereinheitlichter Text)
ActionActionArt. 39 (Verwaltungspersonal der Pädagogischen Institute)
ActionActionArt. 40   
ActionActionArt. 41   
ActionActionArt. 42 (Übergangsbestimmungen)
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. März 1996, Nr. 13
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. April 2004, Nr. 14
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 38
ActionActionC Denkmalpflege
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ActionActionE Landesarchiv
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
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ActionActionXXVI Lehrlingswesen
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ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 38 del 05.02.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 40 del 05.02.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 75 del 28.02.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 78 del 04.03.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 123 del 25.03.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 156 del 02.04.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 188 del 22.04.1992
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ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 244 del 03.06.1992
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ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 279 del 17.06.1992
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ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 352 del 23.07.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 355 del 23.07.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 356 del 23.07.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 358 del 23.07.1992
ActionAction Corte costituzionale - Ordinanza N. 375 del 23.07.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 366 del 27.07.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 370 del 27.07.1992
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ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 407 del 29.10.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 427 del 10.11.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 461 del 19.11.1992
ActionAction Corte costituzionale - Sentenza N. 462 del 19.11.1992
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