(1) 1. Die Familien, die den Kinderhort in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den entsprechenden Kosten in jenem Ausmaß, das sich durch die Anwendung der Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ergibt und zwar auch dann, wenn der Standort des Kinderhortes nicht in der Gemeinde liegt, in der sich die betreffende Familie ständig aufhält. Die Eingewöhnungszeiten fallen auch unter die Tarifbegünstigung.
(2) Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten auch dann, wenn die Familie den Dienst auf einem anderen Gemeindegebiet in Anspruch nimmt, vorausgesetzt die Gemeinde, in welcher die Familie den ständigen Aufenthalt hat, erteilt ausdrücklich schriftlich die Zustimmung.
(3) Der Mindesttagestarif zu Lasten der Nutzer des Dienstes Kinderhort beträgt Euro 7,00 und der Höchsttagestarif Euro 17,00 für das erste Jahr der Anwendung. Dies gilt für das Regelstundenangebot; die Gemeinde kann den Mindest- bzw. Höchsttagestarif im Verhältnis zum kürzeren oder längeren Betreuungsangebot entsprechend anpassen.
(4) In der weiteren Folge wird der Mindest- und Höchsttagestarif jährlich im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden von der Landesregierung im Rahmen des Beschlusses der Tagsätze und Tarife der Sozialdienste festgelegt.
(5) Nicht berücksichtigt werden die Abwesenheiten aus Urlaubsgründen, sofern im Betreuungsvertrag/Vereinbarung vorgesehen. Sind die Urlaubszeiten hingegen nicht im Betreuungsvertrag/Vereinbarung festgehalten wird ein Abwesenheitszeitraum aus Urlaubsgründen von maximal drei Wochen nicht berücksichtigt, falls von der Familie zuvor mitgeteilt. 2)