Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.
(1) Die Einnahmen aus Verwaltungsstrafen, die infolge der Übertretung von Bestimmungen verhängt werden, die einen Zuständigkeitsbereich der Region und der autonomen Provinzen Trient und Bozen betreffen, fließen, sofern sie nicht den Ermittlungsbeamten abgetreten werden, den Haushalten der Region und der Provinzen oder der örtlichen Körperschaften zu, die Träger der entsprechenden Verwaltungsfunktion sind.