Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Allgemeine Bestimmungen 3) :
Anmerkungen:
Wanderhandel:
Abgedruckt unter Nr. XVII - B/d.
Abgedruckt unter Nr. XI - D.
Anmerkung:
Der Wanderhandel mit Waren dieser Liste ist nicht gestattet.
Großhandel:
Der Fleischgroßhandel ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.
Um frisches Fleisch verkaufen zu können, muß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt werden.
In Form von Wanderhandel ist nur der Verkauf von haltbaren Erzeugnissen aus Pferdefleisch, Wurstwaren und Eiern erlaubt.
Der Wanderhandel mit den in dieser Warenliste enthaltenen Erzeugnissen ist nur unter Beachtung aller einschlägigen Hygienevorschriften erlaubt.
Der Großhandel mit Fischereierzeugnissen ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.
Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.
Der Großhandel mit Obst und Gemüse ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.
Für den Verkauf von Spirituosen ist eine besondere Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, die gemäß Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, vom Finanzamt ausgestellt wird.
Den Einzelhändlern von "In Flaschen abgefüllte Getränke" ist es erlaubt, die zum Verkauf angebotenen Getränke laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 an die Kunden zur Verkostung zu verabreichen.
Der Wanderhandel mit alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt (Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 585).
Lebensmittel (auch gefrorene, aufgetaute und tiefgekühlte Lebensmittel) und andere Waren für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 500 m².
Der Wanderhandel mit Waren dieser Liste ist nicht gestattet. 6/bis)
Diese Warenliste wird auch für den Viehgroßhandel im allgemeinen vergeben.
Der Wanderhandel mit Vieh gilt als Großhandel (ausgenommen ist jener mit Zuchtferkeln und Kleinvieh).
Für den Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln ist die Genehmigung des Amtsarztes im Sinne von Artikel 9, 10 und 11 des D.P.R. vom 3. August 1968, Nr. 1255, erforderlich.
Abgedruckt unter Nr. XXIV - E/b.
Gekochte oder sonstwie zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke in der versiegelten Fertigpackung für den Verkauf über die Straße.
Jede Art von Verabreichung ist verboten.
Im Sinne von Artikel 10 vorletzter Absatz des D.P.L.A. vom 14. Oktober 1977, Nr. 48, ist es ausnahmsweise gestattet, Würstchen, Brathühner, Kartoffelchips und alkoholfreie Getränke zu verkaufen und zu verabreichen.
Diese Warenliste ersetzt die Warenliste I/A, für welche die Genehmigung aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 3. April 1978, Nr. 2112, erteilt worden ist. Die Gemeinden sind verpflichtet die erteilten Handelsgenehmigungen für die Warenliste I/A auf den letzten Stand zu bringen.
Abgedruckt unter Nr. XXIV - A/b.
Im Wanderhandel dürfen keine flüssigen und gasförmigen Brennstoffe verkauft werden.
Was den Großhandel angeht, so gilt diese Warenliste auch für den Verkauf von Erdölerzeugnissen für Antriebszwecke, (Schmiermittel eingeschlossen).
Im Wanderhandel ist nur der Verkauf von Schmiermitteln, Zubehör und kleinen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und Motorräder - einschließlich Reifen erlaubt.
Der Verkauf von edlen Pelzen ist in der Form des Wanderhandels nicht gestattet.
Für den Verkauf von Zeitschriften ist auch eine Genehmigung des Bürgermeisters (gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416) erforderlich.
Für den Verkauf von Zeitschriften ist auch eine Genehmigung des Bürgermeister (gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416) erforderlich.
Für den Verkauf von Waffen und Munition ist außerdem eine eigene Verkaufserlaubnis im Sinne von Artikel 31 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Für den Verkauf von Waffen und Munition ist außerdem gemäß Artikel 31 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit eine eigene Verkaufserlaubnis erforderlich.
Für den Verkauf von alkoholhaltigen Parfümeriewaren ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, welche vom Finanzamt im Sinne von Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, erlassen wird.
Für den Verkauf von Bijouterie in Silber oder mit Feinbearbeitung in Silber bedarf es sowohl der Gemeindegenehmigung als auch der Lizenz gemäß Artikel 127 des Einheitstextes der öffentlichen Sicherheit.
Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.
Für diese Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes von 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.
Für spezielle optische Geräte und für Prothesen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes vom 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.
Für die vorliegende Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes vom 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.
Für den Verkauf von Uhren aus Edelmetallen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Erlaubnis im Sinne von Artikel 127 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Für diese Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Erlaubnis im Sinne von Artikel 127 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Für den Verkauf von Antiquitäten ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Antiquitäten", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit der örtlichen Polizeibehörde erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
Die Inhaber der Genehmigung für diese Warenliste, die Werke zum Verkauf anbieten, müssen gemäß Artikel 115 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit über eine Verkaufserlaubnis verfügen.
Für den Verkauf von Gebrauchtwaren ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Gebrauchtwagen", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
Der Verkauf von Altwaren an Handels- oder Verwertungsbetriebe im Sinne von Artikel 2 des D.LH. vom 18. März 1980, Nr. 99), wird nicht als Wanderhandel betrachtet.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/e.
Die Genehmigung für diese Warenliste kann lediglich als Zusatz zur Haupttätigkeit (Handwerk, Gewerbe, Engroshandel oder Detailhandel) ausgestellt werden, vorausgesetzt es handelt sich um wenige Warengruppen, die in engem Zusammenhang mit den Produkten der Haupttätigkeit stehen. Der Detailverkauf muß in Räumen erfolgen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682), an jene Räume angrenzen bzw. damit verbunden sind, in denen die handwerkliche, gewerbliche oder Engroshandelstätigkeit ausgeübt wird. Bei Engrosverkauf kann der Detailverkauf auch in den gleichen Räumen erfolgen, sofern es sich nicht gemäß Artikel 1 letzter Absatz des obengenannten Gesetzes um allgemeine Bedarfsgüter handelt.
Der Antragsteller muß auf jeden Fall seit mindestens fünf Jahren im Firmenregister eingetragen sein.
Die allgemeinen Bestimmungen wurden eingefügt durch B.LA. vom 22. August 1990, Nr. 4954.