(1) Zur Ausübung seiner Befugnisse verfügt der Landtag über einen eigenen Haushalt, dessen Gebarung gemäß den Grundsätzen des öffentlichen Rechnungswesens und gemäß den Bestimmungen dieser Regelung zu erfolgen hat.
(1) Das Finanzjahr des Landtages fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Für die Vereinnahmungen und die Einzahlung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der bis zum 31. Dezember verpflichteten Ausgaben wird der Rechnungsabschluß bis zum darauffolgenden 31. Jänner verlängert.
(1) Der aufgrund der Angaben des Rechnungsamtes des Landtages erstellte und mit einem erläuternden Bericht zu versehende Haushaltsvoranschlag ist vom Präsidenten des Landtages dem Landtagspräsidium im Sinne des Artikels 5 der Geschäftsordnung bis zum 30. Oktober des Jahres vor jenem, auf welches sich der Haushalt bezieht, vorzulegen.
(2) Der Haushalt wird daraufhin gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.
(1) Nach Genehmigung des Haushaltes des Landtages gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung hat die Landesregierung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres dem Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landtages versieht, den gesamten Ansatz des Haushaltskapitels des Landes betreffend die Ausgaben des Landtages zu überweisen.
(1) Der Gesamtbetrag der Ausgaben, zu denen in der Kompetenzgebarung ermächtigt wird, muß mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen übereinstimmen, deren Vereinnahmung im Laufe desselben Rechnungsjahres vorgesehen ist.
(1) Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben sind folgendermaßen zu klassifizieren:
I. Teil: Einnahmen - ordentliche Ausgaben
II. Teil: Einnahmen - außerordentliche Ausgaben
III. Teil: Einnahmen - Ausgaben für durchlaufende Posten
(2) Im Rahmen der oben angeführten Klassifizierung sind die Einnahmen und die Ausgaben auf Kapitel aufzuteilen.
(3) Das Kapitel stellt die Grundeinheit des Haushaltes dar.
(1) Die Haushaltsänderungen und die Umbuchungen werden mit Beschluß des Landtagspräsidiums verfügt.
(1) In der Rückständegebarung sowie zwischen der Rückstände- und der Kompetenzgebarung und umgekehrt sind Umbuchungen nicht zulässig.
(1) Im Haushaltsvoranschlag wird ein Reservefonds vorgesehen, um die allenfalls unzureichenden Ansätze von Haushaltskapiteln zu ergänzen.
(2) Die Behebungen vom Reservefonds werden mit Beschluß des Landtagspräsidiums verfügt.
(3) Das Verzeichnis der Behebungen gemäß diesem Artikel ist der Abschlußrechnung beizulegen.
(1) Für die Gebarung der dem Landtag zur Verfügung stehenden Fonds hat der Präsident des Landtages zu sorgen.
(1) Sämtliche Einnahmen sind unmittelbar der Kreditanstalt zu überweisen, welche im Sinne des nachfolgenden Artikels 18 den Schatzamtsdienst des Landtages durch fortlaufend numerierte Einnahmenanweisungen versieht, die vom Landtagspräsidenten, vom Generalsekretär des Landtages und von einem Beamten des Rechnungsamtes oder von den jeweiligen mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennenden Stellvertretern zu unterzeichnen sind.
(2) Das mit dem Schatzamtsdienst betraute Institut hat für jeden eingehobenen Betrag eine Quittung auszustellen, die von einem eigenen Quittungsblock mit Original und Kopie abzutrennen ist, und den der Landtag dem Institut übergeben wird.
(3) Aus technischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Mechanisierung des Schatzamtsdienstes kann nach einer zwischen Landtag und Institut getroffenen Vereinbarung die Ausstellung der Quittung gemäß vorhergehendem Absatz auch auf eine andere Weise erfolgen.
(1) Die Ausgabenermächtigung und die Übernahme der entsprechenden Verpflichtungen in den Grenzen der Ansätze der einzelnen Haushaltskapitel wird vom Präsidenten des Landtages verfügt.
(2) Der Präsident des Landtages verfügt außerdem die entsprechende Liquidierung der Ausgaben.
(1) Die Zahlung der Ausgaben erfolgt durch Zahlungsanweisungen, die vom Rechnungsamt des Landtages ausgestellt, fortlaufend numeriert und auf das mit dem Schatzamtsdienst betraute Kreditinstitut ausgestellt werden.
(2) Die Zahlungsanweisungen sind vom Präsidenten des Landtages, vom Generalsekretär des Landtages und von einem Beamten des Rechnungsamtes oder von den jeweiligen mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennenden Stellvertretern zu unterzeichnen.
(1) Zwecks rascher Zahlung der Ökonomats-Kleinausgaben und anderer, dringender und unaufschiebbarer Ausgaben wird der Präsident des Landtages ermächtigt, mit eigenem Dekret dem Generalsekretär des Landtages einen den zu tätigenden Ausgaben angemessenen Kassavorschuß über ein eigenes Kapitel der durchlaufenden Posten zu gewähren.
(2) Der Kassavorschußfonds kann über ein laufendes Bankkonto verfügbar gemacht werden, das bei einem Schalter des mit dem Schatzamtsdienst betrauten Kreditinstitutes eröffnet wird. Der Zinsenertrag dieses Kontos wird im Landtagshaushalt als Einnahmen verbucht. Der genannte Fonds wird immer wieder aufgrund der Kassenabrechnungen ergänzt, die der Generalsekretär des Landtages mindestens vierteljährlich oder jedenfalls bei Abschluß der Gebarung des Fonds nach Ausstellung der Zahlungsanweisungen, die den einzelnen Kapiteln des tatsächlichen Ausgabenteils anzurechnen sind, vorzulegen hat.
(3) Nach Ablauf eines jeden Finanzjahres wird der Fonds gelöscht.
(4) Der Generalsekretär des Landtages ist für den ihm vorgeschossenen Betrag und für die damit getätigten Ausgaben persönlich verantwortlich.
(1) Die Bezahlung der dem Landtagspräsidenten und den Landtagsabgeordneten zustehenden Entschädigungen und Zuweisungen sowie der anderen unveränderlichen Ausgaben erfolgt aufgrund von Ausgabenrollen am vorbestimmten Fälligkeitstermin.
(2) In der gleichen Weise ist hinsichtlich der Bezahlung der Bezüge und der Zuweisungen an das Personal zu verfahren.
(1) Die festgestellten und im Laufe des Finanzjahres nicht eingehobenen Einnahmen sowie die gesetzlich verpflichteten und nicht getätigten Ausgaben bilden die Aktiv- bzw. Passivrückstände.
(2) Die Rückständegebarung ist von der Kompetenzgebarung getrennt zu halten.
(3) Die neuen, in die festgestellten Rückstände nicht einbezogenen Posten werden den entsprechenden Kompetenzkapiteln angerechnet.
(1) Die Endergebnisse der Gebarung des Landtagshaushaltes werden in der Abschlußrechnung festgelegt.
(2) Die Abschlußrechnung umfaßt die Finanz- und die Vermögensrechnung.
(3) Die vom Rechnungsamt des Landtages erstellte und mit einem erläuternden Bericht versehene Abschlußrechnung wird vom Präsidenten des Landtages dem Landtagspräsidium bis zum 30. März des dem Bezugsjahr darauffolgenden Jahres vorgelegt.
(4) Daraufhin wird die Abschlußrechnung im Sinne des Artikels 13 der Geschäftsordnung dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet.
(1) Der Schatzsamtsdienst des Südtiroler Landtages wird aufgrund einer vom Präsidium zu genehmigenden Vereinbarung einem Kreditinstitut übertragen.
(1) Die vom Landtag erworbenen und die dem Landtag zugeteilten sowie die in den Inventaren der Landesverwaltung eingetragenen beweglichen Güter werden durch das Rechnungsamt des Landtages in eigene Register gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen eingetragen.
(2) Die beweglichen Güter, ausgenommen Kanzleimaterial und der Verbrauchsgüter, werden anhand eines eigenen Protokolls den verantwortlichen Beamten übergeben.
(1) Zur Führung der Buchhaltung gemäß der vorliegenden Verwaltungs- und Buchungsordnung wird im Landtag das Rechnungsamt errichtet.
(2) Nach Absprache mit dem Landeshauptmann kann der Landtagspräsident einen sachverständigen Landesbeamten zur Führung der Buchhaltung und des Rechnungswesens des Südtiroler Landtages heranziehen.
(3) Der das Rechnungsamt leitende Beamte untersteht unmittelbar dem Landtagspräsidenten.