(1) Die Führungsaufträge der geschäftsführenden Abteilungsdirektoren sind bis zur Neuordnung der anvertrauten Landesabteilung und auf jeden Fall nicht länger als bis 2018 verlängert.
(2) Nach Artikel 65/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 65/septies
1. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes bleiben die Verträge der Führungskräfte gemäß Artikel 11, 12/bis und 12/quinquies bestehen.“
(3) Nach Artikel 12/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Das Personal, welches auch von außen berufen oder abkommandiert wurde und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzesartikels seit mindestens fünf Jahren die Funktion eines Pflegedienstleiters/einer Pflegedienstleiterin inne hat, kann nach positivem Gutachten des/der Vorgesetzten für weitere fünf Jahre bestätigt werden. Die weiteren Bestätigungen des obgenannten Personals können auch in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfolgen.“