(1) Die Arbeiter werden nach der voraussichtlich kontinuierlich und vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die nachfolgend angeführten Ebenen eingestuft. Die Einstufung wird in der Regel beibehalten, Umstufungen müssen begründet werden.
(2) Vorarbeiter
Der Auftrag dazu wird nur dem Arbeiter der 5. Ebene erteilt, der mehrere Arbeitsgruppen koordiniert oder operative spezialisierte Einheiten führt. Dafür wird eine Zulage im Ausmaß von 5 % des jeweiligen staatlichen Mindestlohns sowie des Landesergänzungslohns ausbezahlt, und zwar für die gesamte Arbeitssaison und 14 mal im Jahr.
(3) Gruppenführer
Arbeiter, welche die Aufgabe zur Leitung einer Arbeitergruppe (bestehend aus Gruppenführer und mindestens zwei Arbeitern) erhalten, bekommen für diesen Auftrag eine Zulage von 15 % des staatlichen Mindestlohns und des Landesergänzungslohns. Der Auftrag wird mit Monatsbeginn übertragen oder zurückgenommen.