In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 37  (Finanzbestimmung)

(1)  Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2014 mit sich.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen