(1) Wenn es im Interesse des Boden-, des Gewässer-, des Umwelt-, des Natur- oder des Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist, können die technischen Vorschriften der Konzession abgeändert oder neue hinzugefügt werden.
(2) Gemäß Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und Artikel 13 des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer kann die Konzession geändert oder vollständig oder teilweise widerrufen werden, falls Unverträglichkeiten mit dem ökologischen Zustand der betroffenen Gewässer oder mit der Trinkwasserversorgung bestehen.
(3) Aus der Abänderung und dem Widerruf der Konzession erwachsen keine Entschädigungsverpflichtungen für das Land, ausgenommen die Neuanpassung der zu leistenden Abgaben.