(1) Die Landesregierung legt Folgendes fest:
(2) Die Ausgleichszahlungen müssen für folgende Maßnahmen bestimmt sein:
(3) Die Maßnahmen zur Vorbeugung und Milderung der unmittelbaren negativen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt können nicht als Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.
(4) Der Landesrat/Die Landesrätin für Energie
(5) Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt legt die Modalitäten für die Mitteilungen über die erzeugte Energiemenge fest.
(6) In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist keine Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung zulässig.
(7) Die von den zuständigen Organen erlassenen Verwaltungsakte sind endgültig.
(8) Die Höchstdauer des Verfahrens darf 330 Tage nicht überschreiten.