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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 3, 14, 16, 17, 32 und 33 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 (abgeändert mit Beschluss Nr. 61 vom 16.01.2012, Beschluss Nr. 339 vom 04.03.2013 und Beschluss Nr. 396 vom 01.04.2014)

Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11.01.2011 wurde die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen geregelt, um beim Zugang zu den öffentlichen Leistungen für alle Nutzerinnen und Nutzer, bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, eine gerechte und einheitliche Behandlung zu gewährleisten. In einer ersten Phase – ab 1.9.2011 – werden die neuen Bestimmungen in den Bereichen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge eingeführt, und nach einer ausreichenden Erprobungsphase auf die anderen Bereiche ausgedehnt.

Der Artikel 3 des Dekrets sieht vor, dass für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage für den Zugang zu den öffentlichen Leistungen und Tarifbegünstigungen, die interessierten Personen die „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt EEVE, abgeben müssen. Das Formular EEVE wird von der Landesregierung genehmigt. Für die Erklärung des Einkommens betreffend das Jahr 2010 wird der in der Anlage A enthaltene Vordruck vorgeschlagen. Für die Erklärung der Einkommen der darauf folgenden Jahre wird der Vordruck von Amts wegen an die steuerlichen Änderungen angepasst, unter Einhaltung der Bestimmungen des DLH 2/2011.

Die EEVE wird, gemäß Artikel 32, bei den von der Landesregierung festgelegten Ämtern und Stellen abgegeben. Es wird als zweckmäßig erachtet die Abgabe der EEVE, in der Regel in Zusammenhang mit der Stellung eines Gesuches, bei den zuständigen öffentlichen Ämtern sowie bei den Organisationen, die Steuerbeistands- und/oder Patronatsdienste durchführen, vorzusehen. Diese Organisationen unterzeichnen dafür eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung. Die Organisationen müssen über die in der Vereinbarung enthalten Voraussetzungen verfügen. Die Anvertrauung des EEVE-Dienstes an diese Organisationen ist damit begründet, dass diese bereits über ein ausgedehntes Netz an Schaltern auf dem gesamten Gebiet des Landes verfügen, dass sie bereits Erfahrung bei der Information und Beratung der Bürger in Sachbereichen, die Gegenstand der EEVE sind besitzen, sowie durch den Umstand, dass diese Subjekte für die öffentlichen Körperschaften bereits Gesuche für verschiedene Leistungen, die im EEVE-System eingebunden sind, entgegennehmen.

Die Beauftragung kann nur an jene Subjekte erteilt werden, die es dem Bürger gewährleisten, innerhalb derselben Organisation oder jedenfalls in funktionellem und organisatorischem Zusammenhang sowohl die EEVE als auch die Gesuche abgeben zu können. Für die Vergabe des Dienstes besteht keine Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens, da der Abschluss der Vereinbarung für alle interessierten Patronate und Steuerbeistandszentren offen ist, welche die in der Vereinbarung enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Zu diesem Zweck wurde die Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes an die obgenannten Organisationen ausgearbeitet (Anlage B), mit Angabe der notwendigen Voraussetzungen, der Pflichten des Auftragnehmers und der Landesverwaltung und der Vergütungen welche für die Erbringung der Tätigkeit vorgesehen sind.

Es wird als zweckmäßig erachtet für die Auszahlung der Vergütungen für die Durchführung des Dienstes die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE zu beauftragen, da diese bereits Kontakte mit den Patronaten zur Abwicklung der Gesuche für Leistungen ihrer Zuständigkeit hat.

Die Artikel 14 und 16 der Durchführungsverordnung sehen vor, dass der Betrag des Einkommens aus individueller selbständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen und aus Beteiligung an Gesellschaften, summiert mit eventuellen von der Gesellschaft erhaltenen Vergütungen, auf keinen Fall geringer sein darf als der vom geltenden Kollektivvertrag für den jeweiligen Sektor festgelegte Lohn eines qualifizierten Arbeitsnehmers im betreffenden Bereich. Die Landesregierung genehmigt alle zwei Jahre die heranzuziehenden Durchschnittslöhne.

Die Tabelle der Durchschnittslöhne (Anlage C), wurde von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitern der Abteilung Familie und Sozialwesen, Vertretern der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, ausgearbeitet.

Der Artikel 17 der obgenannten Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Landesregierung die besonderen Umstände der Person oder des Unternehmens definiert, in denen die Korrekturkriterien für das Einkommen gemäß Artikel 14, 15 und 16 nicht zur Anwendung kommen.

Das Verzeichnis der besonderen Umstände (Anlage D) wurde ebenfalls von derselben technischen Arbeitsgruppe ausgearbeitet.

Die oben genannten Dokumente sind von der EEVE-Steuerungsgruppe, bestehend aus Vertretern der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, positiv begutachtet worden.

Der Artikel 33 der Durchführungsverordnung sieht vor, dass bei der Landesverwaltung eine Koordinierungsstelle mit den Aufgaben der Verwaltung, Ausrichtung und Überwachung des EEVE-Systems, eingerichtet wird.

Es wird als zweckmäßig erachtet, dass die Koordinierungsstelle in der ersten Phase der Einführung des Systems bei der Abteilung Familie und Sozialwesen eingerichtet wird. Für die Abwicklung der übertragenen Funktionen arbeitet die Koordinierungsstelle mit allen am EEVE-System beteiligten öffentlichen Ämtern und Organisationen zusammen. Die betroffenen Dienststellen der Landesverwaltung sowie die Dienststellen welche in Zukunft das EEVE-System anwenden gewährleisten die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle.

All dies vorausgeschickt und berücksichtigt, fasst die Landesregierung in gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit folgenden

B e s c h l u s s

1. In Durchführung des Artikels 3, Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“, wird der Vordruck EEVE für die Einkommen betreffend das Jahr 2010, gemäß Anlage A dieses Beschlusses, genehmigt. Dieser Vordruck wird von Amts wegen für die

Erklärung des Einkommens der darauf folgenden Jahre an die steuerlichen Änderungen angepasst, wobei die Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnung einzuhalten sind.

2. Die Musterkonvention für die externe Abgabe der EEVE, gemäß Anlage B dieses Beschlusses, ist genehmigt.

3. Der Landesrat für Familie, Gesundheit und Sozialwesen wird ermächtigt, im Auftrag der Landes die einzelnen Vereinbarungen mit den an der Durchführung des Dienstes interessierten Organisationen abzuschließen. Für die Auszahlung der Vergütungen für die Durchführung des Dienstes die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE zu beauftragen.

4. Gemäß Artikel 14 und 16 der obgenannten Durchführungsverordnung die Verwendung der Tabelle der Durchschnittslöhne, gemäß Anlage C, zur Korrektur der Einkommen aus individueller selbständiger Tätigkeit, aus Einzelunternehmen und Beteiligung an Gesellschaften, zu genehmigen.

5. Gemäß Artikel 17 der obgenannten Durchführungsverordnung das Verzeichnis der besonderen Umstände der Person oder des Unternehmens, gemäß Anlage D, in denen die Korrekturkriterien für das Einkommen nicht zur Anwendung kommen, zu genehmigen.

6. Bei der Abteilung Familie und Sozialwesen, in Durchführung des Artikel 33 der obgenannten Durchführungsverordnung, die Koordinierungsstelle EEVE zu errichten. Für die Abwicklung der übertragenen Funktionen arbeitet die Koordinierungsstelle mit allen am EEVE-System beteiligten öffentlichen Ämtern und Organisationen zusammen. Die betroffenen Dienststellen der Landesverwaltung sowie die Dienststellen welche in Zukunft das EEVE-System anwenden gewährleisten die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

VERZEICHNIS DER BESONDEREN SITUATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 17 DES DEKRETES DES LANDESHAUPTMANNS VOM 11. JANUAR 2011 NR, 2, IN DENEN DAS ERKLÄRTE EINKOMMEN NICHT KORRIGIERT WIRD.

1. Besonders schwierige Umstände in denen für die Einkommen aus individueller selbständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen und aus Beteiligung an Gesellschaften, gemäß Art. 14 und 16 del DLH 2/2011 die Korrekturkriterien nicht zur Anwendung kommen

1.1 In folgenden Fällen sind die Subjekte von der Anwendung der Korrekturkriterien auf das erklärte Einkommen befreit:

- wenn die betreffende Tätigkeit nicht die wichtigste Einkommensquelle des Subjekts darstellt.1)

- wenn das Subjekt eine Gewinnbeteiligung am Familienbetrieb von weniger als 30% hat

- wenn das Subjekt eine Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft bis zu 10% hat

- wenn das Subjekt, gemäß Art. 27 vom G.D. vom 6. Juli 2012, Nr. 98 über Vergünstigungen für Jungunternehmer oder Arbeitnehmer in den Mobilitätslisten verfügt

- bei Tätigkeitsbeginn oder –ende im Laufe der Steuerperiode

- bei der Tätigkeit der Haustürverkäufer

- bei der Durchführung einer selbständigen Gelegenheitsarbeit gemäß ex Art. 2222 des Bürgerlichen Gesetzbuches

- wenn die Summe der Einkünfte aus Freiberufler- oder Unternehmenstätigkeit weniger als 15.000€ beträgt

- bei der Durchführung eines Praktikums für die Laufzeit, die für den spezifischen Beruf vorgesehen ist.

1.2 Es sind außerdem jene Subjekte von der Anwendung der Korrekturkriterien befreit, die im entsprechenden Zeitraum keine normale Tätigkeitsabwicklung haben und dies belegen können.

Keine normale Tätigkeitsabwicklung wird in folgenden Situationen anerkannt:

1.2.1 Perioden, in denen sich das Unternehmen in Auflösung, in Konkurs oder in Ausgleich befindet, oder einen attestierten Plan zur Sanierung hat oder ein Abkommen zur Schuldenumstrukturierung abgeschlossen hat. Zusätzlich wenn das Unternehmen seit mindestens zwei Jahren einen Verlust aufweist und der Wirtschaftsberater bescheinigt, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist den eigenen Verpflichtungen nachzukommen und eine Verschuldungssituation aufweist.

1.2.2 Perioden, in denen das Unternehmen noch nicht die Produktionstätigkeit begonnen hat, die vom Betriebsgegenstand vorgesehen ist,

da zum Beispiel:

der Bau der Anlage für die Ausübung der Tätigkeit sich über die Steuerperiode hinaus aus Gründen verzögert hat, die nicht vom Willen des Unternehmers abhängen

die verwaltungstechnischen Genehmigungen, die für die Ausübung der Tätigkeit nötig sind, nicht erteilt wurden;

ausschließlich eine vorbereitende Forschungstätigkeit anderer Produktionstätigkeiten von Gütern und Dienstleistungen ausgeübt wurde, vorausgesetzt, dass diese Forschungstätigkeit nicht die Produktion von Gütern und Dienstleistungen ermöglicht und dadurch Erträge erzielt werden.

1.2.3 Perioden, in denen infolge von Renovierungsarbeiten der Räumlichkeiten (belegt mit geeigneter Dokumentation) die Tätigkeit das ganze Jahr über unterbrochen wird. In diesem Fall müssen die Renovierungsarbeiten alle Räume betreffen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird.

1.2.4 Perioden, in denen der Steuerzahler die Tätigkeit aus verwaltungsmäßigen Gründen unterbrochen und die Handels-, Industrie-, Handwerker und Landwirtschaftskammer darüber informiert hat.

1.2.5 für die Freiberufler: Perioden, in denen die Tätigkeit infolge von Disziplinarverfahren für die meiste Zeit des Jahres eingestellt wurde.

1.2.6 Perioden, in denen es dem Subjekt für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten unmöglich war seine Tätigkeit aufgrund einer belegten, schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situation (belegt mit geeigneter Dokumentation) normal abzuwickeln.

1.2.7 für die Mütter, 2 Monate vor der Geburt des Kindes und das erste Lebensjahr des Kindes oder im Falle einer Adoption, das erste Jahr ab dem das Kind in der Familie aufgenommen wurde, sofern mindestens drei Monate dieses Jahres ins Bezugsjahr des Einkommens fallen.

2. Besondere Umstände in denen die Korrekturkriterien nur in reduziertem Ausmaß angewandt werden

2.1 Für selbständig erwerbstätige Frauen, die ihre Tätigkeit ohne abhängige Arbeiter ausüben und für mindestens drei Monate im Bezugsjahr des Einkommens ein Kind im Alter zwischen ein und drei Jahren haben, wird das vorgesehene Korrektureinkommen um 50 Prozent reduziert. Dasselbe gilt wenn die selbständig erwerbstätige Frau ein Adoptivkind im zweiten oder dritten Jahr nach der Aufnahme in der Familie hat.

2.2. Wenn ein Subjekt mehrere unterschiedliche Einkünfte hat, wird das Einkommen aus der vorwiegenden selbständigen Tätigkeit nur soweit korrigiert, bis die Gesamtsumme aller Einkünfte (mit Ausnahme der erhaltenen Unterhaltszahlungen für die Kinder) der EEVE das Korrektureinkommen dieser Tätigkeit erreicht.

2.3 Wenn zwei Ehepartner oder Lebensgefährten (zusammenlebend) an derselben Gesellschaft beteiligt sind, erfolgt die Korrektur der Einkünfte

- im Ausmaß von 100% für die Person mit der höheren Beteiligung und im Ausmaß von 30% für die Person mit der geringeren Beteiligung

- im Ausmaß von 70% für beide, wenn die Beteiligungsquote gleich hoch ist.

3. Besonders schwierige Umstände in denen für die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, gemäß Art. 15 des D.L.H. 2/2011 keine Pauschalberechnung durchgeführt wird

3.1 Die Subjekte sind in Ausnahmesituationen von der Pauschalberechnung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befreit, wenn diese Situationen es unmöglich machen im entsprechenden Jahr ein Einkommen zu erzielen. Entsprechende Unterlagen sind vom Interessierten vorzulegen und von den zuständigen Ämtern der Abteilungen Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen. Diese bestätigen zusätzlich, dass diese Ausnahmesituationen nicht bereits in irgendeiner anderen Form entschädigt oder unterstützt werden.

 

1)
In presenza di più redditi, il correttivo si applica solo all’attività di lavoro autonomo per la quale il soggetto dichiara il reddito di importo maggiore tra tutti i redditi da lavoro dichiarati. Il correttivo si applica comunque, se la somma degli altri redditi da lavoro (compresi i redditi ad esso assimilati), non raggiungono l’importo minimo di 10.000 euro.
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