Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. August 1996, Nr. 38.
(1) Die Gewährung von Vorschüssen und Anzahlungen auf Beiträge für Investitionsausgaben, die von Landesgesetzen auf dem Gebiet der Landwirtschaft vorgesehen sind, wird von der Verpflichtung des Begünstigten abhängig gemacht, innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist die Ankäufe zu tätigen bzw. die Arbeiten zu beginnen und zu beenden. Die Höchstdauer dieser Frist beträgt sechs Monate für die Tätigung von Ankäufen, zwölf Monate für den Beginn der Arbeiten und sechsunddreißig Monate für den Abschluß der Arbeiten ab Auszahlung des Vorschusses oder der Anzahlung.
(2) Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 angegebenen Fristen führt zum Widerruf des gewährten Beitrages und verpflichtet den Begünstigten den bereits ausgezahlten Beitrag mit Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Aufforderung, welche mittels Einschreiben und mit Rückantwort zugesendet wird, zurückzuerstatten. Die von den geltenden Landesgesetzen vorgesehenen zusätzlichen einschränkenden Bestimmungen bleiben aufrecht.