(1) Mit Wirkung vom dreißigsten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Artikels üben die autonomen Provinzen Trient und Bozen in bezug auf das entsprechende Gebiet die Befugnisse betreffend die Planung und die Verwaltung bezüglich der Eisenbahndienste aus, die innerhalb des nationalen Netzes durchgeführt werden und Eisenbahnverkehr weder nationalen noch internationalen Interesses sind. Ferner führen sie auch die entsprechenden Aufgaben durch.
(2) Die Eisenbahndienste auf internationaler und nationaler Ebene, welche mittlere oder lange Strecken betreffen und deren Qualitätsstandards sehr hoch sind, gelten als Dienste nationalen Interesses. Die Dienste, durch welche die Verkehrsverbindung Italiens mit anderen europäischen Ländern ermöglicht wird, gelten als internationale Eisenbahndienste, ausgeschlossen die Dienste, durch welche die nationalen Grenzen für kurze Strecken überschritten werden.
(3) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU und der staatlichen Vorschriften betreffend diesen Bereich gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Mai 1999, Nr. 146wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei der Aufteilung der Kapazität dieser Infrastruktur die Verkehrsdienste bevorzugen, die sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch hinsichtlich der Qualität erforderlich sind, um die Nachfrage der Bürger nach Mobilität zu befriedigen, wobei diese Dienste durch die Dienstverträge geregelt werden, die zwischen den Eisenbahnunternehmen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen abzuschließen sind.
(4) Um ein gutes Niveau des öffentlichen Dienstes der Provinzen zu gewährleisten, kann der Minister für Verkehrswesen und Schiffahrt den Eisenbahnunternehmen, die einige örtliche öffentliche Transportdienste durchführen, um welche die jeweilige Provinz ersucht, Sonderrechte auf einer nicht diskriminierenden Grundlage einräumen, und zwar unbeschadet der in den Artikeln 85, 86 und 90 des EG-Vertrags enthaltenen Bestimmungen und nach Anhören des Betreibers der Infrastruktur.
(5) Bei der Festlegung des Entgeltes für sämtliche Leistungen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgehen - einschließlich der Inanspruchnahme dieser Infrastruktur, die sich im Gebiet der autonomen Provinzen Trient und Bozen befindet -, zugunsten der Unternehmen, welche die Eisenbahndienste gemäß Absatz 1 ausführen, sind die Ausgaben für die Verbesserung der obengenannten Infrastruktur zu Lasten der autonomen Provinzen Trient und Bozen mittels Übereinkommen zu berücksichtigen.
(6) Zu den Eisenbahndiensten gemäß Absatz 1 gehören auch diejenigen, welche die Gesellschaft Trenitalia Spa am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels in Konzession hat, die ausdrücklich im Planungsübereinkommen zwischen dem Minister für Verkehrswesen und Schiffahrt und den Provinzen Trient und Bozen angegeben sind, in dem ebenfalls die Vereinbarungen gemäß Absatz 7 in bezug auf die Dienste übernommen werden sollen, die das Gebiet mehrerer autonomen Regionen oder Provinzen betreffen.
(7) Zu den Zwecken des Planungsübereinkommens gemäß Absatz 6 stellen die autonomen Provinzen durch Vereinbarungen mit den jeweiligen Regionen nachstehendes fest:
- die Eisenbahndienste, die das Gebiet der obengenannten autonomen Provinzen und andere benachbarte Regionen betreffen;
- die autonome Provinz oder Region, die - auch im Auftrage der anderen Körperschaften oder Regionen - für den Abschluss und die Verwaltung der Dienstverträge betreffend die Dienstleistungen gemäß Buchstabe a) sorgt;
- die Kriterien für die Planung, die organisationstechnischen Angelegenheiten, die wirtschaftlichen und die tarifbezogenen Fragen in bezug auf die obengenannten Eisenbahndienste.
(8) In bezug auf die Dienste gemäß Absatz 6 werden die autonomen Provinzen Trient und Bozen bezüglich des Verhältnisses mit der Gesellschaft Trenitalia Spa den Staat vertreten, wobei sie mit dieser Gesellschaft den entsprechenden Dienstvertrag abschließen werden, der am 31. Dezember 2003 abläuft und mit dem sich die Gesellschaft Trenitalia Spa verpflichtet, den Umfang und das Niveau des obengenannten Dienstes beizubehalten. Die sich aus Verpflichtungen, die mit der Gesellschaft "Ferrovie dello Stato SpA" vor Beginn der obengenannten Vertretung eingegangen wurden, bzw. als Folge dieser Verpflichtungen ergebenden Ausgaben gehen weiterhin zu Lasten des Staates.
(9) Nach dem 31. Dezember 2003 schließen die Provinzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU und der Vorschriften der Provinzen, die innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 8 des Autonomiestatutes zu erlassen sind, neue Dienstverträge mit Eisenbahnunternehmen ab, die gemäß diesen Bestimmungen festzustellen sind.
(10) Die autonomen Provinzen Trient und Bozen sind an der Aufteilung der Fonds gemäß Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. November 1997, Nr. 422 mit seinen späteren Änderungen beteiligt, und zwar nach den in demselben Dekret für die Regionen mit Normalstatut festgelegten Kriterien.2)