(1) Die Provinzen errichten Hilfseinrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und mit unternehmerischer Autonomie bzw. Gesellschaften mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung der Provinz oder der örtlichen Körperschaften mit den nachstehenden Aufgaben:
(2) Mit der Errichtung des Landesbetriebes nach Absatz 1 wird diesem ein Kontingent des bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei den Ämtern der entsprechenden ENEL-Zonenstellen im Dienst befindlichen Personals sowie dem Landesbetrieb von Trient ein Kontingent des beim ENEL-Distrikt von Trient im Dienst befindlichen Personals vorbehaltlich des Einvernehmens zwischen den beiden Provinzen hinsichtlich des Überganges eines Teiles dieses Personals auf den Landesbetrieb von Bozen überstellt; die obgenannten Kontingente werden mit Dekret des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk im Einvernehmen zwischen dem ENEL und der betroffenen Provinz festgesetzt.