(1) In den Gemeinden der Republik ist eine zusätzliche Wählerliste der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anzulegen, die ihren Wohnsitz in die Provinz Trient verlegt haben.
(2) Die Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in die Provinz Trient verlegen, bleiben nach ihrer Streichung aus den Wählerlisten der Abwanderungsgemeinde im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Ziffer 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223 solange in der Liste gemäß Absatz 1 eingetragen, bis sie die in Artikel 1 vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer erreichen.
(3) In die zusätzliche Wählerliste müssen ferner jene Staatsbürger aufgenommen werden, die bei der halbjährlichen Überprüfung in die Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Trient eingetragen wurden, am Tag der Veröffentlichung der Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl zum Landtag jedoch noch nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer nachweisen können. Zu diesem Zweck müssen die Bürgermeister der Gemeinden der Provinz Trient binnen maximal 48 Stunden nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223 angegebenen Frist den Gemeinden, in denen die betreffenden Personen ihren letzten Wohnsitz hatten, die Namen der in die zusätzliche Liste eingetragenen Personen mitteilen.
(4) In die zusätzliche Wählerliste gemäß Absatz 1 werden ferner jene Staatsbürger aufgenommen, die ihren Wohnsitz von der Region Aosta-Vallèe d'Aoste in die Provinz Trient verlegt haben und in Ersterer nicht die Ansässigkeitsdauer nachweisen können, die für die Wahl des Regionalrats der Region Aosta-Vallèe d'Aoste vorgeschrieben ist. Zu diesem Zweck werden diese Personen aus der zusätzlichen Wählerliste der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gestrichen, die ihren Wohnsitz in die Region Aosta-Vallèe d'Aoste verlegt haben. Für die Wahl werden die betreffenden Staatsbürger dem Sprengel zugewiesen, in dessen Einzugsbereich sie vor der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Region Aosta-Vallèe d'Aoste ansässig waren.
(5) Die in den Listen im Sinne der vorherigen Absätze eingetragenen Wählerinnen und Wähler dürfen das Wahlrecht für allfällige Wahlen des Regionalrats und des Landtags so lange in der Gemeinde ausüben, in deren zusätzlicher Wählerliste sie eingetragen sind, bis sie die in Artikel 1 vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer erreichen. Zu diesem Zweck werden die Betroffenen weiterhin dem Sprengel zugeteilt, in dessen Einzugsbereich sie vor der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Trient ansässig waren.
(6) Die Bürgermeister der Gemeinden der Provinz Trient müssen binnen 48 Stunden den betroffenen Gemeinden jede Wohnsitzverlegung mitteilen, die ein Wähler oder eine Wählerin im Laufe der vorgeschriebenen Ansässigkeitsdauer innerhalb des Regionalgebietes vornimmt, so dass ein entsprechender Vermerk in der zusätzlichen Wählerliste angebracht werden kann. Die Änderung muss vom Bürgermeister der Zuwanderungsgemeinde mitgeteilt werden.
(7) Die in der zusätzlichen Wählerliste eingetragenen Staatsbürger werden wieder aus der Liste gestrichen, sobald sie in der Provinz Trient die vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer erreichen oder vor Erreichen dieses Zeitraums erneut ihren Wohnsitz vom Gebiet der Provinz in eine andere Gemeinde der Republik verlegen. 4)