(1) Die Landesverwaltung kann jederzeit, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein, die Konzession oder Ermächtigung widerrufen oder ändern, sofern die Besetzung aus Gründen öffentlichen Interesses nicht mehr oder nur mehr unter anderen Bedingungen möglich ist. Die begründete schriftliche Mitteilung erfolgt normalerweise mit einer Vorankündigung von mindestens fünf Tagen. Der Widerruf wird vom zuständigen Abteilungsdirektor bzw. von der zuständigen Abteilungsdirektorin verfügt.
(2) Das Widerrufsdekret wird dem Inhaber der Konzession oder Ermächtigung zugestellt. Es enthält die Frist, innerhalb welcher der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss. Sorgt der oder die Betroffene nicht selbst dafür, erfolgt dies von Amts wegen und die Kosten dafür gehen zu seinen Lasten. Der Widerruf gibt Anrecht auf die Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühr, begründet jedoch keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung.
(3) Der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung kann durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung auf die Besetzung verzichten. Erfolgt der Verzicht vor Beginn der Rechtswirkung der Konzession oder Ermächtigung, wird die eventuell bereits entrichtete Gebühr oder hinterlegte Kaution rückerstattet bzw. die Bürgschaft gelöscht. Die für die Erteilung der Konzession oder Ermächtigung entrichteten Gebühren werden nicht rückerstattet. Ist die Besetzung zum Zeitpunkt des Verzichts schon im Gang, wird die bereits entrichtete Gebühr nicht rückerstattet. Der Verzicht ist nicht rechtswirksam, wenn der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung nicht für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sorgt. Sind damit Bauarbeiten am Grundstück, an der Eisenbahntrasse, am Straßengelände oder am entsprechenden Zubehör verbunden, so muss zuvor die Zustimmung des zuständigen Landesamtes eingeholt werden.
(4) Die allfälligen Sicherheitsleistungen werden freigestellt, sobald festgestellt ist, dass der frühere Zustand ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde und keine Schäden vorliegen.
(5) Hat der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung die festgesetzten Vorschriften und Bedingungen nicht erfüllt und Schäden am Grundstück, Straßen- oder Eisenbahngelände oder am entsprechenden Zubehör verursacht, so ist das Land berechtigt, unbeschadet des Ersatzes des gesamten Schadens den Kautionsbetrag ganz oder teilweise einzubehalten oder seinen durch Bürgschaft gesicherten Anspruch vorauszuklagen. Wird eine solche Maßnahme Körperschaften oder Gesellschaften gegenüber ergriffen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 eine einmalige Bürgschaft geleistet haben, so muss diese bis zur darin vorgesehenen Höhe ergänzt werden.