1. Der Klassenrat weist den von den Fachschulen der Berufsbildung und der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung an die Oberschulen übertretenden Schülerinnen und Schülern das Schulguthaben zu. Dabei wird die Punktezahl des eingereichten Berufsbefähigungszeugnisses bzw. Berufsbildungsdiploms bzw., wo nicht vorgesehen, der Mittelwert der Bewertungen des Schulzeugnisses der Herkunftsschule herangezogen. Für die Zuteilung der Punktezahl innerhalb der vorgesehenen Bandbreite müssen die an der Zielschule gegebenenfalls abgelegten Ergänzungsprüfungen sowie die gegebenenfalls vorgelegten Bildungsguthaben berücksichtigt werden.