In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 29/06/2015

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 435
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13)

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4) Überprüfung und Bewertung der Gesuche

4.1 Der Direktor der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung genehmigt die Förderung der Jahresprogramme. Das zuständige Amt der Abteilung gewährleistet die inhaltliche Überprüfung der Gesuche.

4.2 Die Initiativen bzw. Projekte werden unter folgenden Kriterien begutachtet:

- Eignung der Maßnahme zur Zielerreichung (Effektivität),

- Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zur Zielerreichung (Effizienz),

- Qualität und Synergieeffekte,

- Nachhaltigkeit: Maßnahmen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Umwelt werden gegenüber kurzfristig angelegten bevorzugt,

- Vorhandensein einer ideellen oder materiellen Eigenleistung,

- Einbeziehung der Bevölkerung.

4.3 Das für die Bearbeitung der Gesuche zuständige Amt der Abteilung kann die Ersetzung eines Vorhabens im Rahmen des Jahresprogramms mit einem anderen zulassen, dies unter der Voraussetzung, dass der Antrag vor Durchführung der Änderung eingereicht wurde. Auch in diesem Fall gewährleistet das zuständige Amt der Abteilung die Überprüfung der Gesuche.