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In vigore al: 29/06/2015

Beschluss vom 24. März 2015, Nr. 351
Bestimmungen zur periodischen Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmittlen.

Anhang I

Bestimmungen zur periodischen Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

1. Anforderungen an die Prüfstellen für die Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten und deren technische Ausstattung

Die für die Prüfstellen und deren Ausstattung vorgesehenen Mindestanforderungen zur Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten sind im Anhang III des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln definiert.

2. Ermächtigung und Verzeichnis der Prüfstellen

Die Ermächtigung der Prüfstellen für die Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten erfolgt durch das Landesamt für Obst- und Weinbau auf Antrag des Unternehmens, das einen dafür vorgesehenen Vordruck einreicht.

Prüfstellen, die bereits vor Genehmigung dieser Bestimmungen amtlich anerkannt worden sind, die Prozeduren laut Anhang II des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einhalten sowie über die technischen Voraussetzungen laut Anhang III des Aktionsplans erfüllen, müssen zwecks Ermächtigung keinen neuen Antrag stellen.

Für die Feststellung der technischen Voraussetzung der Prüfstellen kann sich das zuständige Amt der Mithilfe des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau, anderer Organisationen oder qualifizierter Personen bedienen.

Das Landesamt für Obst- und Weinbau führt ein Verzeichnis der in der Provinz Bozen für die Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten ermächtigten Prüfstellen.

3. Fachliche Voraussetzung für die Bedienung des Prüfstandes

Zur Bedienung des Prüfstandes sind nur Personen befähigt, die einen vom Landesamt für Obst- und Weinbau veranstalteten oder einen anderen anerkannten Vorbereitungskurs besuchen, der eine Mindestdauer von vierzig Stunde aufweist, und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.

Kurse, die von anderen Provinzen oder Regionen oder Körperschaften organisiert oder veranstaltet werden, sind anerkannt, sofern sie den Vorgaben der ENAMA („Ente Nazionale per la Meccanizazzione Agricola“) entsprechen.

4. Gegenstand und Modalitäten der Durchführung der Funktionskontrolle der Pflanzenschutzgeräte

Die Komponenten der Pflanzenschutzgeräte, welche der Funktionskontrolle unterzogen werden, die Modalitäten der Überprüfung und die Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen, müssen den Vorgaben laut Anhang II des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entsprechen.

5. Bescheinigung über die Funktionskontrolle der Pflanzenschutzgeräte und deren Kennzeichnung

5.1 Kontrollbescheinigung

Nach positivem Abschluss der Funktionskontrolle stellt die Prüfstelle dem Besitzer/Anwender des Pflanzenschutzgerätes eine Bescheinigung gemäß dem Muster laut Anhang II aus und bringt die in Punkt 5.2.1 festgelegte Prüfplakette gut sichtbar am Gerät an.

Die Kontrollbescheinigung wird in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Eine verbleibt bei der Prüfstelle, die andere wird dem Besitzer/Anwender des Pflanzenschutzgerätes ausgehändigt.

Die Prüfstelle bewahrt die Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse für die Dauer von wenigstens fünf Jahren auf und stellt sie auf Anfrage dem Amt für Obst- und Weinbau für etwaige Überprüfungen zur Verfügung.

5.2 Prüfplakette

5.2.1 Die Prüfplakette, welche im Anhang III als Muster grafisch dargestellt ist, muss den Kodex der anerkannten Prüfstelle, gefolgt von der Länderangabe „Italy“ sowie die fortlaufende Nummer der Bescheinigung gemäß Anhang II aufweisen sowie folgende Eigenschaften:

a) Material: PVC – verschleißfest, selbstklebend

b) Form: ovale oder runde Druckform

c) Größe: Mindestdurchmesser 75 mm

d) Logo der Autonomen Provinz Bozen

e) Farbdefinitionen:

- Hintergrund: Grün – Pantone 370 C

- Jahreszahl der erfolgten Funktionskontrolle: Gelb – Pantone Yellow C

- Kontrolldienst und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte/ Servizio di controllo e regolazione delle irroratrici: Weiß - Negativ

- Nr. Kontrolle/controllo n.: Schwarz - Black

- Landeslogo: Farbgebung laut Corporate Design CD, Handbuch der Autonome Provinz Bozen

http://www.provinz.bz.it/willkommenspaket/corpo rate-design.asp

5.2.2 Der Druckauftrag für die Prüfplakette wird von den anerkannten Prüfstellen an eine Druckerei ihrer Wahl erteilt. Die Prüfstelle muss die genaue Anzahl der Prüfplaketten mit geeigneter Dokumentation dem Landesamt für Obst- und Weinbau innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung des Druckauftrages mitteilen. Die Kosten für den Druck gehen zu Lasten der Prüfstelle.

5.3 Mobile Prüfstände

Prüfstellen mit mobilen Prüfständen, die von anderen Provinzen oder Regionen anerkannt worden sind, können ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, ohne dafür eine eigene Ermächtigung beantragen zu müssen.

Diese Prüfstellen müssen wenigstens fünfzehn Tage vor Tätigkeitsbeginn in der Provinz Bozen die Prüfstandorte sowie den voraussichtlichen Zeitraum, innerhalb welchem die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte durchgeführt wird, auf dem dafür vorgesehenem Vordruck dem Landesamt für Obst- und Weinbau mitteilen.

6. Überwachung der Tätigkeit der Prüfstellen

Das Amt für Obst- und Weinbau führt periodisch eine verwaltungstechnische Überprüfung der Prüfstellen durch.

Diese erfolgt alle zwei Jahre bei Prüfstellen, die weniger als 200 Funktionskontrollen pro Jahr durchführen. Für Prüfstellen, die mehr als 200 Funktionskontrollen pro Jahr durchführen, erfolgt diese Überprüfung jedes Jahr.

Die verwaltungstechnische Überprüfung betrifft sei es die Verwaltung der Unterlagen und der Angaben zu den durchgeführten Kontrollen, sowie den Nachweis über die Konformität der Prüfgeräte laut den Angaben gemäß Anhang III des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Die Kontrolle der Konformität der Prüfgeräte gemäß Anhang III des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann durch ENAMA („Ente Nazionale per la Meccanizazzione Agricola“), FEM („Fondazione Edmund Mach“) oder von anderen Provinzen oder Regionen anerkannten qualifizierten Organisationen durchgeführt und bestätigt werden.