(1) Benützt das Personal öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Schiff, usw.), so werden ihm die Kosten erstattet, die aus den entsprechenden Originalbelegen hervorgeht.
(2) Vorausgeschickt, dass bei gleichen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel zu bevorzugen sind, stehen dem Personal, das ein Privatfahrzeug benützt, pro effektiv gefahrenen Kilometer der bewilligten Fahrtstrecke folgende auf einen Cent aufgerundete Vergütung zu:
- für Autos: dreißig Prozent des Preises für bleifreies Benzin;
- für Motorräder: fünfzehn Prozent des Preises für bleifreies Benzin. 16)
(3) Bei Fahrten auf nichtasphaltierten Straßen wird bei Benutzung des Privatfahrzeuges die Kilometervergütung verdoppelt.
(4) Die Benzinpreisänderungen kommen mit den ersten Tag des darauffolgenden Monates zur Anwendung, wobei die letzte Änderung des vorausgehenden Monates berücksichtigt wird.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Fahrtkostenvergütung steht auch dann zu, wenn sich der/die Bedienstete, auch innerhalb der Dienstortgemeinde, weniger als zehn Kilometer von seinem/ihrem effektiven Dienstsitz entfernt.
(6) Als Grundlage für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gilt die Entfernung vom Dienstort oder vom ständigen Aufenthaltsort, falls näher, zum Ort, an dem der Außendienst geleistet wird. Falls für den Außendienst die Benützung des eigenen Fahrzeuges notwendig ist, steht dem Personal auch die Vergütung der effektiven höheren Kosten zu, inbegriffen das Kilometergeld.
(7) Die Spesen für Maut- und Parkgebühren sowie, in Ausnahmefällen für Taxifahrten, werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege vergütet.
(8) Außerdem erfolgt die Vergütung der ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten für die Übernachtung und das Frühstück in Beherbergungsbetrieben oder für die Benützung des Schlafwagens. Die Übernachtung hat, außer in berechtigten Ausnahmefällen, in Gasthöfen mit nicht mehr als drei Sternen zu erfolgen.
(9) Die Vergütung der Kosten laut diesem Artikel und laut Artikel 5, Absatz 1, kann auch zu Gunsten des bereits aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Personals erfolgen, falls es von der Gerichtsbehörde wegen Maßnahmen oder Sachverhalten in den Zeugenstand gerufen wird, die mit der beim Land als Bediensteter/e geleisteten institutionellen Tätigkeit zusammenhängen. Die Vergütung beschränkt sich auf den von der Gerichtsbehörde nicht vergüteten Teil der Kosten, inbegriffen das Kilometergeld, falls die Benützung des eigenen Autos notwendig war.